ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-236/2012-3, AI-Index: MDE 11/009/2013, Datum: 5. April 2013 - ek
Bahrain
Jugendliche zu 10 Jahren Haft verurteilt
JEHAD SADEQ AZIZ SALMAN, 16 Jahre alt
EBRAHIM AHMED RADI AL-MOQDAD, 15 Jahre alt
NASER SAEED HASSAN, 20 Jahre alt
HASSAN ABDUL JALIL AL-EKRI, 20 Jahre alt
SADEQ JALIL IBRAHIM AL-HAIKI
Am 4. April wurden die Jungen Jehad Sadeq Aziz Salman und Ebrahim Ahmed Radi al-Moqdad zu 10 Jahren Haft verurteilt. Drei männliche Mitangeklagte erhielten eine Haftstrafe von 10 und 15 Jahren. Das Hohe Strafgericht in al-Manama verkündete am 4. April 2013 sein Urteil in den Verfahren gegen Jehad Sadeq Aziz Salman, Ebrahim Ahmed Radi al-Moqdad, Naser Saeed Hassan, Hassan Abdul Jalil al-Ekri und Sadeq Jalil Ibrahim al-Haiki. Die zwei Jugendlichen und der Angeklagte Naser Saeed Hassan erhielten eine Haftstrafe von jeweils 10, die übrigen Angeklagten von jeweils 15 Jahren. Ein sechster Angeklagter wurde in Abwesenheit verurteilt. Die beiden Jugendlichen werden vom Dry Dock-Gefängnis in der Hauptstadt al-Manama ins Jaw-Gefängnis am Stadtrand verlegt. Der Rechtsbeistand der beiden Jungen will in den kommenden Wochen Rechtsmittel einlegen.
Die Anklagepunkte berufen sich auf das bahrainische Strafgesetzbuch und das Antiterrorgesetz von 2006 und lauten auf "Mordversuch", "In Brand setzen eines Polizeifahrzeuges", "gesetzeswidrige Versammlungen und Ausschreitungen", "Werfen von Molotow-Cocktails" und "versuchter Diebstahl eines Polizeifahrzeugs". Einem Rechtsbeistand eines der Jungen zufolge liegen dem Urteil vermeintliche Geständnisse zugrunde. In Abwesenheit jeglicher Rechtsbeistände oder Familienmitgliedern habe man die Angeklagten gezwungen Geständnisse zu unterzeichnen, die sie während des Prozesses zurückriefen.
Jehad Sadeq Aziz Salman und Ebrahim Ahmed Radi al-Moqdad sind noch nicht 18 Jahre alt und demnach als Jugendliche zu betrachten. Sie sollten daher gemäß internationalen Vorschriften nach dem bahrainischen Jugendstrafrecht behandelt werden.
Die Behörden Bahrains haben öffentlich ihre Bereitschaft bekundet, Reformen auf den Weg zu bringen. Sie haben betont, Lehren aus den Vorgängen der Monate Februar und März 2011 gezogen zu haben, als sie mit aller Härte gegen die Teilnehmenden regierungskritischer Proteste vorgegangen sind. Im November 2011 legte die Unabhängige Untersuchungskommission von Bahrain (BICI) einen Bericht über ihre Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen im Kontext der Proteste vor. In dem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass staatliche Stellen dabei straffrei schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Entgegen der Versicherung der Behörden kommt es nach wie vor zu Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, die der Regierung der Königsfamilie Al Khalifa kritisch gegenüberstehen. Der Prozess begann am 16. Oktober 2012. Es folgten insgesamt sieben Verhandlungstage. In den letzten Verhandlungen befragte das Gericht Entlastungs- und BelastungszeugInnen, darunter einige PolizeibeamtInnen. In den vorangegangenen Verhandlungen bemängelten die StrafverteidigerInnen widersprüchliche Aussagen der BelastungszeugInnen sowie Widersprüche in Bezug auf Verletzungen, die sie erlitten haben sollen.
Weitere Informationen finden Sie im englischsprachigen Bericht unter: Bahrain: Reform shelved, repression unleashed (MDE 11/062/2012,
http://amnesty.org/en/library/info/MDE11/062/2012/en)
Die zwei Minderjährigen und drei Erwachsenen wurden am 23. Juli bei einer regierungskritischen Demonstration in Bilad al-Qadeem im Westen al-Manamas festgenommen. Zunächst brachte man die Häftlinge auf eine Polizeiwache in Gudaibiya, einem Stadtteil von al-Manama.
Anschließend wurden sie zu ersten Verhören der Kriminalpolizei überstellt. Bei diesen Verhören war kein Rechtsbeistand zugegen. Im weiteren Verlauf übergab man sie der Staatsanwaltschaft, die sie erneut Vernehmungen unterzog. Die Gefangenen durften erst knapp 48 Stunden nach ihrer Festnahme mit ihren Familien sprechen und sie über ihren Haftort informieren. Die zwei Minderjährigen berichteten ihren Familien, sie seien in Haft geschlagen worden.
FAXE, TWITTERNACHRICHTEN ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN
KÖNIG
Shaikh Hamad bin 'Issa Al Khalifa
Office of His Majesty the King
P.O. Box 555, Rifa'a Palace
al-Manama, BAHRAIN
(Anrede: Your Majesty / Majestät)
Fax: (00 973) 1766 4587
INNENMINISTER
Shaikh Rashid bin 'Abdullah Al Khalifa
Ministry of Interior
P.O. Box 13, al-Manama, BAHRAIN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 973) 1723 2661
Twitter: @moi_Bahrain
MINISTER FÜR JUSTIZ UND ISLAMISCHE ANGELEGENHEITEN
Shaikh Khalid bin Ali Al Khalifa
Ministry of Justice and Islamic Affairs, PO Box 450,
al-Manama, BAHRAIN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 973) 1753 1284
E-Mail: über die Website
http://www.moj.gov.bh/en/default76a7.html?action=category&ID=159
Twitter: @Khaled_Bin_Ali
BOTSCHAFT DES KÖNIGREICHS BAHRAIN
S. E. Herrn Ebrahim Mohmood Ahmed Abdulla
Klingelhöfer Str. 7, 10785 Berlin
Fax: 030-8687 7788
E-Mail: info@bahrain-embassy.de oder über die Website
http://www.bahrain-embassy.de/kontakt/
Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 17. Mai 2013 keine Appelle mehr zu verschicken.
Weitere Informationen zu UA-236/2012 (MDE 11/049/2012, 7. August 2012, MDE 11/064/2012, 7. November 2012 MDE 11/007/2013, 28. März 2013)
Artikel 15 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, zu dessen Vertragsstaaten Bahrain zählt, schreibt vor:
"(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln. (2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind."
In Artikel 37 b) der Kinderrechtskonvention heißt es weiter: "Die Vertragsstaaten stellen sicher,
b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;
d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, das Recht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand und das Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten, sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einem solchen Verfahren." Artikel 40 (2) der Kinderrechtskonvention schließlich schreibt unter Punkt a) fest, "dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlassungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt oder überführt wird". Unter Punkt (2) b) II) heißt es weiter, "dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf folgende Mindestgarantien hat: unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden, gegebenenfalls durch seine Eltern oder seinen Vormund, und einen rechtskundigen oder anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten. Nach Punkt (2) b) IV) dürfen Kinder nicht gezwungen werden, "als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen sowie die Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zu erwirken".
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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-236/2012-3, AI-Index: MDE 11/009/2013, Datum: 5. April 2013 - ek
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. April 2013