ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-091/2013, AI-Index: ASA 20/020/2013, Datum: 12. April 2013 - ar
Indien
Umittelbar drohende Hinrichtung
Herr DEVENDER PAL SINGH BHULLAR
Der indische Oberste Gerichtshof hat das Gesuch zur Umwandlung des Todesurteils von Devender Pal Singh Bhullar am 12. April zurückgewiesen. Dieses Urteil könnte sich nachteilig auf die Fälle von mindestens 17 weiteren Gefangenen auswirken.
Devender Pal Singh Bhullar wurde im August 2001 zum Tode verurteilt. Er war für schuldig befunden worden, an einem Bombenanschlag in Neu-Delhi beteiligt gewesen zu sein, bei dem im Jahr 1993 neun Personen ums Leben kamen. Er wurde 1995 unter dem Gesetz über terroristische und umstürzlerische Umtriebe (Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act - TADA) am Flughafen von Neu-Delhi festgenommen. Dieses Gesetz beinhaltete Bestimmungen, die nicht mit den internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren vereinbar sind, und ist später aufgehoben worden.
Devender Pal Singh Bhullar hatte während seines Gewahrsams und Prozesses ursprünglich keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Er wurde auf der Grundlage eines unbegründeten "Geständnisses" schuldig gesprochen, das er vor der Polizei abgelegt hatte. Devender Pal Singh Bhullar hat dieses "Geständnis" später zurückgezogen und ausgesagt, dass er nur deshalb gestanden hat, weil die Polizei Druck auf ihn ausgeübt hatte. Im März 2002 bestätigte der Oberste Gerichtshof seine Verurteilung zum Tode; einer der zuständigen Richter erklärte ihn jedoch wegen mangelnder Beweise für nicht schuldig. Ein Antrag auf eine erneute richterliche Prüfung wurde von denselben Richtern im Dezember 2002 ebenfalls abgelehnt, wiederum mit zwei Stimmen gegen eine. Devender Pal Singh Bhullar befindet sich in einer psychiatrischen Einrichtung in Neu-Delhi in Behandlung, und sein Rechtsbeistand beantragte 2011 beim Obersten Gerichtshof auf Grundlage seiner psychischen Erkrankung eine Umwandlung des Todesurteils.
Der indische Staatspräsident lehnte das Gnadengesuch von Devender Pal Singh Bhullar im Mai 2011 ab - acht Jahre nach Einreichen des Gesuchs. Devender Pal Singh Bhullar legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel vor dem Obersten Gerichtshof ein und beantragte eine Umwandlung seines Todesurteils auf der Grundlage unzulässiger Verzögerungen bei der Prüfung seines Gnadengesuchs. Er machte außerdem geltend, dass sein lang anhaltender Aufenthalt in der Todeszelle verfassungswidrig sein könnte. Der Oberste Gerichtshof wies seine Rechtsmittel am 12. April zurück. Diese Entscheidung könnte sich nachteilig auf die Fälle von mindestens 17 weiteren Gefangenen auswirken, deren Gnadengesuche ebenfalls durch den Präsidenten abgelehnt worden sind.
Im indischen Rechtssystem stellt ein Gnadengesuch nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel häufig die letzte Möglichkeit dar, die Umwandlung eines Todesurteils zu erwirken. Im Fall von Devender Pal Singh Bhullar merkten die beiden Richter, die sich für das Todesurteil aussprachen, an, dass bei der Erwägung einer möglichen Begnadigung die Tatsache, dass die Richter kein einstimmiges Urteil gefällt haben, eine Rolle spielen könnte.
In der vom UN-Menschenrechtsausschuss verabschiedeten Resolution 2005/59 werden Staaten, die noch die Todesstrafe verhängen, aufgefordert, "niemanden zum Tode zu verurteilen oder hinzurichten, der unter einer geistigen Behinderung leidet".
In der Vergangenheit wurden einige Gnadengesuche aufgrund unzulässiger Verzögerung vor dem höchsten indischen Gericht, dem Obersten Gerichtshof, angefochten. Doch die Entscheidung darüber, ob solch ein Rechtsmittel gehört wird, liegt im Ermessen des Obersten Gerichtshofs. Mahendra Nath Das, Saibanna, Gnanprakasham, Simon, Meesekar Madaiah, Bilavendran, Murugan, Santhan und Perarivalan haben sich ebenfalls mit der Bitte um Umwandlung ihres Todesurteils an den Obersten Gerichtshof gewandt, manche mit der Begründung, ihr Aufenthalt im Todestrakt ziehe sich in unzulässiger Weise in die Länge.
Im November 2012 hat Indien nach einer achtjährigen Hinrichtungsunterbrechung die Exekutionen wieder aufgenommen. Seit seinem Amtsantritt 2012 hat Staatspräsident Pranab Mukherjee bereits vier Gnadengesuche für sieben Menschen (Ajmal Kasab, Saibanna, Afzal Guru, Gnanprakasham, Simon, Meesekar Madaiah und Bilavendran) abgelehnt. Das Todesurteil eines Mannes namens Atbir hat der Staatspräsident umgewandelt. In den vergangenen fünf Monaten hat Indien zwei der Betroffenen hinrichten lassen, Ajmal Kasab am 21. November 2012 und Afzal Guru am 9. Februar 2013. Davor war zuletzt Dhananjoy Chatterjee im August 2004 hingerichtet worden.
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Die Exekutionen von Ajmal Kasab und Afzal Guru wurden heimlich durchgeführt. In beiden Fällen war die Öffentlichkeit nicht über das Hinrichtungsdatum in Kenntnis gesetzt worden. Im Fall von Afzal Guru erhielt die Familie erst nach der Vollstreckung eine Benachrichtigung über die Hinrichtung und der Leichnam wurde den Angehörigen nicht zur Beerdigung ausgehändigt.
Insgesamt haben sich mittlerweile 140 Staaten in Gesetz oder Praxis gegen die Todesstrafe entschieden. Von 41 Staaten im asiatisch-pazifischen Raum haben 17 die Todesstrafe vollständig abgeschafft, weitere zehn führen sie in der Praxis nicht mehr durch und Fidschi wendet sie nur noch bei außerordentlichen militärischen Verbrechen an. In den letzten zehn Jahren haben vier asiatisch-pazifische Staaten die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft: Bhutan und Samoa im Jahr 2004, die Philippinen 2006 und die Cookinseln 2007. UN-Institutionen und ?Mechanismen haben Mitgliedstaaten wiederholt dazu aufgerufen, ein Hinrichtungsmoratorium zu verhängen mit dem Ziel, die Todesstrafe ganz abzuschaffen. Unter anderem wurde dies in der Verabschiedung von vier Resolutionen der UN-Generalversammlung zur Todesstrafe im Dezember 2007, 2008, 2010 und 2012 deutlich. Indien hat gegen alle vier Resolutionen gestimmt. In einer allgemeinen Bemerkung des UN-Menschenrechtsausschusses zu Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, dessen Vertragsstaat Indien ist, heißt es, dass Artikel 6 sich "allgemein auf die Abschaffung [der Todesstrafe] in einer Weise bezieht, die sehr nahe legt, dass die Abschaffung wünschenswert ist" und dass "alle Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe als Fortschritt im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf Leben betrachtet werden sollten".
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2013