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GLEICHHEIT/3178: Bundesverwaltungsgericht segnet Überwachung von Linkspartei-Abgeordnetem ab


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Herausgegeben vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale

Bundesverwaltungsgericht segnet Überwachung von Linkspartei-Abgeordnetem ab

Von Justus Leicht
28. Juli 2010


Das höchste deutsche Verwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig hat am Mittwoch in einem zutiefst undemokratischen Urteil die Überwachung eines Parlamentsabgeordneten der Linkspartei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den deutschen Inlandsgeheimdienst, für zulässig erklärt.

Die skandalöse Begründung läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass jeder, der Opposition gegen den Kapitalismus innerhalb seiner eigenen Partei nicht aktiv bekämpft, sich als "Verfassungsfeind" behandeln lassen muss.

Geklagt hatte Bodo Ramelow im Jahr 2007. Er gehörte damals dem Bundestag an und ist mittlerweile Fraktionsvorsitzender der Linkspartei im Thüringer Landtag. Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatten Ramelow in erster und zweiter Instanz Recht gegeben und entschieden, seine politische Tätigkeit dürfe nicht mehr überwacht werden.

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Überwachung von Linkspartei-Funktionären und Abgeordneten durch den Verfassungsschutz nicht grundsätzlich abgelehnt. Es befand, es gebe innerhalb der Partei marxistische Zusammenschlüsse, die für eine sozialistische Gesellschaftsordnung einträten und verfassungsfeindlich seien. Da Ramelow selbst aber keinem dieser Zusammenschlüsse angehöre, stelle seine Überwachung eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner Tätigkeit als gewählter Abgeordneter dar.

Das Oberverwaltungsgericht gab unumwunden zu, dass die Beobachtung durch den Verfassungsschutz die Tätigkeit eines Abgeordneten beeinträchtige und dessen Zugang zur Bevölkerung erschwere.

"Im Parlament kann sich ein den Willen des Volkes widerspiegelnder, überindividueller Gesamtwille nur durch das ungehinderte Zusammenwirken aller Abgeordneten bilden", hieß es in der Urteilsbegründung. "Er ist Ergebnis einer Diskussion, in die jedes Parlamentsmitglied sein Wissen und seine persönlichen Überzeugungen einbringt."

Der Beitrag, den der einzelne Abgeordnete zu diesem Willensbildungsprozess leiste, beruhe ganz wesentlich auch auf Erkenntnissen, die er durch Kontakte mit der Bevölkerung gewinne. "Wenn dem einzelnen Abgeordneten als faktische Folge einer Beobachtung durch das BfV der Zugang zur Bevölkerung erschwert wird, bedeutet dies nicht nur eine Beeinträchtigung der Arbeit dieses Abgeordneten. Zugleich gehen Erkenntnisse verloren, die für den Willensbildungsprozess des Parlaments in seiner Gesamtheit von Bedeutung sind", befand das Oberverwaltungsgericht.

An anderer Stelle hieß es in derselben Urteilsbegründung, faktische Nachteile ergäben sich daraus, "dass dem Kläger aufgrund der mit der Beobachtung verbundenen ?Stigmatisierung? der Zugang zu dem die überwiegende Mehrheit bildenden Teil der Bevölkerung erschwert werden kann, der sich als verfassungstreu betrachtet. Wenn die offene Beobachtung des Klägers durch Verfassungsschutzbehörden allgemein bekannt wird, kann es für den Kläger schwieriger werden, Anhänger und Wähler für sich und seine Partei zu gewinnen sowie mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Letzteres hat auch deshalb negative Auswirkungen auf seine politische Arbeit, weil er für diese darauf angewiesen ist, Meinungen und Stimmungen der Wählerschaft zu kennen, sowie Informationen aus der Bevölkerung zu erhalten."

Das Oberverwaltungsgericht ging in seinem Urteil auch auf eine Broschüre ein, die die Christlich-demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA), eine Untergliederung der CDU, 2003 in Thüringen vertrieben hatte. Darin hatte sie behauptet, Ramelow habe in den 1980er Jahren als Gewerkschaftssekretär in Hessen der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) nahe gestanden. Diese Behauptung deckte sich mit Informationen, die der Verfassungsschutz über Ramelow gespeichert hatte, wie dieser auf Nachfrage herausfand. Der staatliche Geheimdienst hatte der CDU also Munition gegen einen politischen Gegner geliefert.

Für das Oberverwaltungsgericht lag der Fall so klar, dass es keine weitere Revision zuließ. Der Verfassungsschutz nahm dies jedoch nicht hin und focht das Urteil trotzdem in droitter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dessen Entscheidung kam nun für viele Beobachter überraschend.

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht veröffentlicht worden. In der offiziellen Pressemitteilung heißt es lediglich lapidar, zwar berge "die nachrichtendienstliche Beobachtung von Parlamentsabgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung und damit für den Prozess der demokratischen Willensbildung insgesamt". Letztlich sei aber der Schutz der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" vor der Linkspartei wichtiger.

Laut einem Bericht der konservativen Welt erklärte der Vorsitzende Richter, man könne Ramelow zwar nicht für die Gesamtpartei verantwortlich machen. Für den Verfassungsschutz reiche aber schon die gelegentliche wortradikale Rhetorik einzelner Gruppen innerhalb der Linkspartei aus, um alle Bundestags- und Landtagsabgeordneten zu überwachen.

Vor der Urteilsverkündung habe der Vorsitzende Richter vielsagend in die Geschichte zurückgeblickt und die Frage in den Raum gestellt: "Hätte sich die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 verhindern lassen, wenn damals schon Verfassungsschützer die Abgeordneten überwacht und damit radikale Tendenzen rechtzeitig erkannt hätten?"

Abgesehen von der skandalösen Gleichsetzung der Nazis mit der Linkspartei, die in der offenbar rhetorisch gemeinten Frage mitschwingt, sagt die einzig mögliche Antwort mehr aus, als dem Gericht und dem Verfassungsschutz lieb sein kann. Sie lautet selbstverständlich Nein.

Viele wichtige staatliche Institutionen der Weimarer Republik - Polizei, Armeeführung und Gerichte - hatten mehr oder weniger offen mit den Nazis sympathisiert, weil diese aus ihrer vehementen Feindschaft gegen Demokratie und Sozialismus ebenso wenig einen Hehl machten wie aus ihrem militanten Chauvinismus und Antisemitismus. Adolf Hitler wurde bekanntermaßen nicht durch einen Staatstreich zum Regierungschef, sondern er wurde von Reichpräsident Generalfeldmarschall Hindenburg in sein Amt berufen, zu dessen Wahl vorher auch die SPD aufgerufen hatte - als kleineres Übel zu Hitler.

Dagegen wurden "radikale Tendenzen" auf der Linken von den gleichen staatlichen Institutionen stets rücksichtslos verfolgt. Nicht selten beriefen sich Polizei und Gerichte dabei auf das Republikschutzgesetz von 1922, das nach der Ermordung des liberalen Außenministers Walter Rathenau durch rechtsradikale Kreise maßgeblich von den Sozialdemokraten durchgesetzt worden war - angeblich zum Kampf gegen rechts.

In der jüngsten Gegenwart ist ein Verbot der neonazistischen NPD daran gescheitert, dass viele ihrer radikalsten Funktionäre als Informanten und Agenten des Verfassungsschutzes arbeiten.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist teilweise kritisiert worden, hat aber auch Zustimmung erfahren, und zwar nicht nur aus Unionskreisen. Die Online-Ausgabe der angeblich liberalen Zeit übernahm einen Artikel aus dem Tagesspiegel, der noch weiter ging als das Urteil. Er vertrat die Ansicht, auch ein Einsatz von Spitzeln gegen die Linkspartei gäbe dieser kein Recht zur Kritik. Vielmehr dürfe die Linkspartei in Zukunft keine "extremistischen", d.h. antikapitalistischen Tendenzen in ihren Reihen mehr tolerieren. Auch den Verfassungsschutz dürfe sie nicht mehr kritisieren, weil er sie bespitzele und stigmatisiere.

Claus Christian Malzahn, ehemals Reporter der Grünen-nahen taz und Redakteur bei Spiegel und Spiegel Online, verteidigte in seiner heutigen Funktion als Redakteur der Welt das Urteil ebenfalls. Er schrieb: "Eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist ein staatlicher Warnhinweis: Betreten auf eigene Gefahr, sie verlassen das gesicherte demokratische Spektrum."

Ungeachtet dessen, was man von der Politik von Bodo Ramelow oder der Linkspartei insgesamt hält: Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist ein grundlegender Angriff auf demokratische Rechte und eine ernste Warnung. Die Botschaft ist eindeutig: Wer Opposition zum Kapitalismus auch nur toleriert, muss damit rechnen, ins Visier des Geheimdienstes zu geraten, egal wie viele Stimmen er bei Wahlen bekommen hat.


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Quelle:
World Socialist Web Site, 28.07.2010
Bundesverwaltungsgericht segnet Überwachung von Linkspartei-Abgeordnetem ab
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2010