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KAZ/327: Corona macht's möglich - Überfall auf das Arbeitszeitgesetz


KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 371, April 2020
Proletarier aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!

Corona macht's möglich: Überfall auf das Arbeitszeitgesetz

von Ludwig Jost, 10.04.2020


Aufgrund des "Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)" hat der Bundestag den §en 14 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geändert.

"§ 14 Außergewöhnliche Fälle"

Um zu verstehen, was bei dem Angriff auf die Arbeitszeitbestimmungen passiert, ist es notwendig einen oder auch mehrere Blicke ins ArbZG zu werfen. Dem aus drei Absätzen bestehenden Paragraphen 14 wird hierbei der nachstehende, aus 3 Sätzen bestehende vierte Absatz angehängt. In dem heißt es:

"(4) 1. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie in Tarifverträgen vorgesehenen Ausnahmen hinausgehen.

2. Diese Tätigkeiten müssen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein.

3. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer zu bestimmen."

Damit wird die im ArbZG vorgesehene und im Grundgesetz Artikel 80 festgeschriebene Pflicht der Bundesregierung, nur mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, ausgehebelt ("§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung"). Über diese Rechtsverordnungen entscheidet nun der Arbeitsminister, er wird dabei ermächtigt im "Einvernehmen" mit dem Gesundheitsminister am Bundesrat vorbei bereits im Gesetz aufgehobene Schranken, die Arbeitszeit für bestimmte Personengruppen oder Betriebe betreffend, um ein weiteres Stück anzuheben. Die dafür in Frage kommenden Paragraphen werden in den dem Absatz 4 vorangehenden drei Absätzen aufgeführt. Mit der erteilten "Ermächtigung" wird hierbei die Möglichkeit eröffnet, aus dem bereits möglichen 10-Stunden-Tag z. B. einen zwölfstündigen zu machen, die im Jahresdurchschnitt einzuhaltende 48-Stundenwoche aufzuheben, die elfstündige Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen und die Ruhezeiten generell zu verkürzen und die Feier- und Sonntage als Ruhetage zu streichen und als zusätzliche Arbeitstage in Reserve zu halten usw. usf.

Das ist nicht nur der Eingriff in die Einzelarbeitsverträge, sondern darüber hinaus in Betriebsvereinbarungen soweit sie gelten. Nach oben zitierter Aussage in Abs. 4 betrifft das ebenso die in Tarifverträgen genannten "Ausnahmen". Auf die IGM und andere Gewerkschaften bezogen heißt das: Das Bundesarbeitsministerium, der Arbeitsminister ist berechtigt, die in der Regel in Manteltarifverträgen festgelegten Arbeitszeitbestimmungen nach "Ausnahmen" zu durchsuchen. Davon betroffen sind häufig Kolleginnen und Kollegen, die als Pförtner, in Sicherheits- oder sonstigen Werkdiensten arbeiten oder Rufbereitschaft haben. Das könnte allerdings auch für diejenigen gelten, die als Ausnahme von der 35- die 40-Stundenwoche vereinbart haben. Die 35-Stunden-Woche würde damit über die bisherigen Attacken hinaus zusätzlich angegriffen. Mit diesem Katalog an möglichen Maßnahmen werden dem Kapital langjährige, evtl. noch nicht durchgesetzte Arbeitszeit-Flexibilisierungs-Forderungen auf dem Silbertablett serviert. Mit der Formulierung "... für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen" wird dabei die oben angesprochene Beschränkung auf bestimmte Berufe und Betriebe ebenfalls außer Kraft gesetzt. Dem Minister wird damit freie Hand gelassen, zu bestimmen, welchen "Arbeitnehmer"-Gruppen er die dann neue Arbeitszeit verordnet oder ob er sie gleich der ganzen Gesellschaft, allen Lohnabhängigen einschließlich der aus 2 Weltkriegen bekannten "Dienstverpflichtung" als "notwendigen Solidarakt" überstülpt. Was hierbei als Krieg gegen Corona verkauft wird, bietet sich für den Ernstfall dann als bereits erprobtes "Arbeitszeitmodell" an. Als Blaupause, die man nur noch aus der Schublade holen muss, wenn der deutsche Imperialismus sich stark genug fühlt und gezwungen sieht, Absatzmärkte und Rohstoffquellen mit dem erneuten Überfall auf internationale Konkurrenten und andere Völker für sich zu sichern. Im Kriegsfall - im Gesetz natürlich Verteidigungsfall - wird der Kriegsminister wie oben Arbeits- und Gesundheitsminister "ermächtigt". Mit "§ 15 Bewilligung, Ermächtigung" Absatz 3 ist dafür im ArbZG ebenfalls bereits vorgesorgt. Dort heißt es: "Das Bundesministerium für Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten."

Sollte es den linken und demokratischen Kräften mit Hilfe des Widerstands größerer Kreise aus der Bevölkerung nicht gelingen, diesen Fall zu verhindern, wird voraussichtlich die ganze BRD "Geschäftsbereich" des Kriegsministeriums. Dabei landet dann der kriegswichtigste Teil der Lohnabhängigen unter sein direktes Kommando.

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Quelle:
KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 371, April 2020, S. 11
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2020

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