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GEWERKSCHAFT/146: Novellierung des Filmförderungsgesetzes - Belange Filmschaffender berücksichtigen (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 22. Juni 2016

Novellierung des Filmförderungsgesetzes: Belange der Filmschaffenden berücksichtigen


Berlin, 22.06.2016 - Anlässlich der heute stattfindenden Sachverständigenanhörung zur Novelle des Filmförderungsgesetzes (FFG) im Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages kritisiert Frank Werneke, stellvertretender Vorsitzender der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), den vorliegenden Gesetzentwurf als wenig beschäftigtenfreundlich: "Obwohl die Bundesregierung das Filmförderungsgesetz komplett neu aufgesetzt hat, hat sie wieder einmal die Chance verstreichen lassen, die Interessen der im Filmbereich Beschäftigten angemessen zu berücksichtigen. Das Gesetz geht an den Filmschaffenden vorbei und sollte dringend überarbeiten werden."

Insbesondere kritisiert der ver.di-Vize, dass soziale Mindestanforderungen in den Förderkriterien der Filmförderungsanstalt vernachlässigt würden. Eine Folge sei, dass auch Filmproduktionen gefördert würden, die finanzielle und sozialrechtliche Mindeststandards auf Seiten der Beschäftigten missachteten. "Wenn sich ein Filmhersteller auf eine Förderung bewirbt, soll er auch darlegen, welche Mindestregelungen bei ihm gelten und ob ein Tarifvertrag vorliegt", forderte Werneke. "Oft wird auch bei nicht-tarifgebundenen Produktionen mit Tarifgagen und Beschäftigungsbedingungen kalkuliert, ohne diese wirklich zu gewähren. Hier braucht es ein Bewusstsein der Fördergremien, dass diejenigen, die ein Filmwerk handwerklich und kreativ erst möglich machen, auch angemessen entlohnt und abgesichert sind." An diesem Punkt müsse die Bundesregierung noch nacharbeiten und einen entsprechenden Vorschlag des Bundesrates befolgen.

Als positiv wertete Werneke die nun vorgesehene und von ver.di seit längerem geforderte Neuregelung, wonach Filmproduktionen künftig tarifvertragliche Urhebervergütungen als sogenannte vorabzugsfähige Kosten geltend machen können. Das heißt, dass vor der Rückzahlung von Fördergeldern zunächst urheberrechtliche Vergütungen an die Kreativen geleistet werden können. "Damit wird nicht nur eine Gesetzeslücke geschlossen. Vor allem profitieren Urheberinnen und Urheber von dieser Regelung", so Werneke.

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Quelle:
Presseinformation vom 22.06.2016
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Juni 2016

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