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DROGEN/305: "Legal Highs" werden verboten! Verordnung passiert Bundesrat (BMG)


Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung - 28. November 2014

"Legal Highs" werden verboten!

Verordnung passiert Bundesrat



Der Bundesrat hat heute der 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Mit ihr werden weitere 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS), so genannte "Legal Highs", nach Maßgabe des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) verboten.

Marlene Mortler: "Mit der Unterstellung weiterer Substanzen unter das Betäubungsmittelgesetz sind wir auf einem guten Weg. Dennoch machen wir hier nicht halt. Um den Wettlauf gegen immer neue, nur wenig veränderte psychoaktive Substanzen zu gewinnen, arbeiten wir derzeit zusammen mit den fachlich zuständigen Bundesministerien mit Hochdruck an einer umfassenden und wasserdichten gesetzlichen Regelung. Ziel ist es dabei, die Verbreitung und Verfügbarkeit und damit den gefährlichen Konsum der nicht auf ihre Inhaltsstoffe deklarierten aber hochgefährlichen Kräutermischungen, Badesalze oder Raumlufterfrischer zu unterbinden."

Bei den mit der jetzt verabschiedeten Verordnung verbotenen Substanzen handelt es sich um synthetische Cannabinoide und Cathinone, die zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen ausmachen. Der Umgang mit ihnen ist zukünftig strafbar. Der Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe soll durch die Neuregelung eingedämmt werden. Hierdurch wird die Gesundheit Einzelner und unter der Bevölkerung geschützt und die notwendige Strafverfolgung des illegalen Umgangs mit diesen Substanzen erleichtert. Dies ist gerade auch im Hinblick auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 10. Juli 2014, der entschieden hatte, dass bestimmte NPS nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes unterliegen, ein wichtiger Schritt.

Die Unterstellung dieser NPS trägt auch einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juli 2014 Rechnung. Der EuGH hatte entschieden, dass bestimmte NPS nicht dem Arzneimittelbegriff des Arzneimittelgesetzes (AMG) unterliegen. Ihr Inverkehrbringen kann seitdem nicht mehr nach dem AMG strafrechtlich verfolgt werden. Für die jetzt neu dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellten NPS ist hingegen eine Strafverfolgung möglich.

Mit der 28. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften werden außerdem die Regelungen zum Substitutionsregister angepasst, um geänderten Erfordernissen der praktischen Anwendung sowie dem Datenschutz Rechnung zu tragen. Dadurch sollen die Ziele des Substitutionsregisters mit geringerem Aufwand in höherer Qualität erreicht sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs verbessert werden.

Außerdem wird mit der Festschreibung einer Höchstverschreibungsmenge für das Betäubungsmittel 'Lisdexamfetamindimesilat', die Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Hinblick auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Arzneimittel gestärkt.


Weitere Informationen unter:
www.drogenbeauftragte.de
www.bundesgesundheitsministerium.de

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Quelle:
Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung
Pressemitteilung Nr. 25, 28. November 2014
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT: 11055 Berlin
Telefon: +49 (0)30 18441-4412, Fax: +49 (0)30 18441-4960
E-Mail: drogenbeauftragte@bmg.bund.de
Internet: www.drogenbeauftragte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. November 2014