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RECHT/437: Krankengeld auch nach dem Job (UPD)


Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) - Montag, 18. Januar 2010
UPD-Beratungsfall des Monats Januar 2010

Krankengeld auch nach dem Job

Einige Kassen beenden bei Jobverlust die Zahlung - dabei bleiben sie oft weiterhin zuständig


Endet der Job, folgt nicht automatisch Arbeitslosengeld: Auf dieses Problem stoßen die Beratungsstellen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) immer öfter. Einige Kassen verweigern Versicherten das Krankengeld, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet - und verweisen die Patienten auf die Arbeitsagentur. Tatsächlich aber gilt: Solange der Gesundheitszustand die letzte Beschäftigung nicht zulässt, besteht weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Hier ein Praxisfall aus Erfurt.

Gleich mehrere betroffene Patienten haben in den vergangenen Wochen die UPD-Stelle in Erfurt mit diesem Problem aufgesucht; ihre Kassen wollten kein Krankengeld mehr zahlen. Die behandelnden Ärzte hatten zwar die Arbeitsunfähigkeit für die letzte Beschäftigung bescheinigt. Die Krankenkassen kamen jedoch nach Befragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu der Einschätzung, dass die Versicherten zwar die letzte Tätigkeit nicht ausüben könnten, sie jedoch noch in der Lage seien, andere Tätigkeiten auszuüben. Die Betroffenen wurden deshalb aufgefordert, sich arbeitslos zu melden. Die Zahlung des Krankengeldes wurde eingestellt. "Zu Unrecht", sagt Kai Kirchner von der Erfurter UPD-Beratungsstelle. "Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist in diesen Fällen grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Kann sie nicht in vollem Umfang ausgeübt werden, muss gemäß õ 2 Abs.1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie weiterhin Krankengeld gezahlt werden."

Die Folge: Mit Hilfe der UPD in Erfurt haben die Patienten bei ihren Kassen durchgesetzt, dass diese ihnen doch Krankengeld zahlen.

Wenn jedoch zuletzt eine an- oder ungelernte Beschäftigung ausgeübt wurde, kann die Kasse das Krankengeld verweigern - falls Versicherte noch andere vergleichbare Tätigkeiten trotz der bestehenden Erkrankung in vollem Umfang ausüben können.

Betroffenen rät die UPD, bei der zuständigen Krankenkasse Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes einzulegen. Sie sollten sich aber, um finanzielle Nachteile zu vermeiden, trotzdem erst einmal arbeitslos melden.


Tipp:
Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 11 77 22 erreichbar.


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Quelle:
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD gGmbH
Pressemitteilung vom 18. Januar 2010
Bundesgeschäftsstelle / Referat für Information und Kommunikation
Littenstraße 10, 10179 Berlin
Tel. 030 / 200 89 23-43, Fax 030 / 200 89 23-50
E-Mail: presse@upd-online.de
Internet: www.upd-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Januar 2010