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DEMENZ/347: Das neue Krankenhausentlassmanagement - was bedeutet dies für Menschen mit Demenz? (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 4/17
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Das neue Krankenhausentlassmanagement - was bedeutet dies für Menschen mit Demenz?

von Bärbel Schönhof


Nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung erfolgt die Entlassung von Menschen mit Demenz aus dem Krankenhaus zumeist in die häusliche Umgebung. Häufig ist nach Entlassung noch Unterstützung erforderlich, um das Behandlungsergebnis zu sichern.

Eine entsprechende Anschlussversorgung kann sowohl in medizinischer als auch in pflegerischer Hinsicht erforderlich sein, zum Beispiel eine Weiterbehandlung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Physiotherapie, Ergotherapie oder die Unterstützung durch einen Pflegedienst. Zu der notwendigen Anschlussversorgung kann auch die Terminvereinbarung mit Ärzten, Therapeuten usw. oder auch mit Selbsthilfegruppen sowie die Beantragung von Leistungen bei Pflege- und Krankenkasse gehören.

Um diese umfassende Unterstützung gewährleisten zu können, hatte der Gesetzgeber in § 39 SGB V einen neuen Absatz 1a eingefügt, der das Krankenhausentlassmanagement vorschrieb. Im Rahmen dessen trat zum 1. Oktober 2017 ein neuer "Rahmenvertrag Krankenhausentlassmanagement" in Kraft. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anschlussversorgung durch Mitarbeitende des Krankenhauses lückenlos organisiert werden kann.

Für die Patientinnen und Patienten wird nun der voraussichtliche Bedarf für die nach der Krankenhausbehandlung erforderliche Anschlussversorgung anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team festgestellt. Diese Standards sollen auf den Internetseiten der jeweiligen Krankenhäuser veröffentlicht sein. Die notwendigen Anschlussmaßnahmen sollen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiter versorgende Einrichtung rechtzeitig informiert werden. Für das Entlassmanagement und die dafür erforderliche Datenübermittlung an die beteiligten Stellen (Ärzte, Pflegedienste, Lieferanten von Hilfsmitteln, Pflege- oder Krankenkassen usw.) muss das Krankenhaus vorher das schriftliche Einverständnis des Patienten oder des Bevollmächtigten/rechtlichen Betreuers einholen. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient bzw. sein Bevollmächtigter/rechtlicher Betreuer über die Art und das Ausmaß der Datenübermittlung entsprechend informiert wird.

Bestandteil des Entlassmanagements ist auch die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung, um die nahtlose Versorgung über einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach Entlassung sicherzustellen. Für diesen Zeitraum kann auch eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt werden. Für Menschen mit Demenz ist die nun für die Krankenhäuser verbindlich vorgeschriebene Durchführung des Entlassmanagements eine große Unterstützung bei der Rückkehr in die häusliche oder stationäre Umgebung. Menschen mit Demenz haben einen Anspruch auf Durchführung des Entlassmanagements, sind aber nicht gezwungen, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann die Ablehnung dieser Hilfe dazu führen, dass ggf. Anträge nicht rechtzeitig gestellt werden oder medizinische und pflegerische Versorgung nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

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Dauerverordnungen für Ergotherapie bei Demenz ohne Genehmigung der Krankenkasse

Dauerverordnungen für sogenannte Heilmittel wie Krankengymnastik, Ergotherapie oder Logopädie waren bisher nur schwer und nach Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse zu bekommen. Seit Januar 2017 gilt ein neuer Diagnosenkatalog, in dem aufgeführt ist, bei welchen Erkrankungen Ärztinnen und Ärzte bestimmte Heilmittel auf Dauer und bei Bedarf auch in höherer Anzahl verordnen dürfen, ohne dass eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist.

Für Menschen mit Demenz gilt diese Regelung für die Verordnung von Ergotherapie - allerdings erst, wenn sie das Alter von 70 Jahren erreicht haben. Auch Menschen, die im Alter von unter 65 Jahren an Alzheimer erkrankt sind, kann Ergotherapie im notwendigen Umfang und auf Dauer verordnet werden, ohne dass die Krankenkasse dies genehmigen muss.

Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, der Betroffene vielleicht erst 69 Jahre alt ist oder mit unter 65 nicht an Alzheimer sondern einer anderen Demenzerkrankung leidet, dann ist weiterhin ein formloser Antrag mit ärztlicher Begründung bei der Krankenkasse einzureichen.


Bärbel Schönhof, Bochum
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 4/17, S. 9
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Februar 2018

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