Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → PSYCHIATRIE


RECHT/050: Betreuungsrecht 2.0 - die Betreuungsrechtsreform (Soziale Psychiatrie)


Soziale Psychiatrie Nr. 175 - Heft 01/22, Januar 2022
Rundbrief der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.

Betreuungsrecht 2.0 - die Betreuungsrechtsreform

Die Betreuungsrechtsreform stellt das Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich Betreuten in den Mittelpunkt und bedeutet einen Einstieg in die Professionalisierung des Betreuerberufes.

von Elmar Kreft


Zum 1. Januar 2023 tritt die Betreuungsrechtsreform in Kraft. Wir als Betreuungsgerichtstag (BTG) finden die Reform in den Grundlinien gelungen, unterstützen die Anliegen der Reform und hoffen, dass die Änderungen der Gesetzestexte auch Fortschritte für die Menschen mit Betreuungsbedarf mit sich bringen. Aber nun der Reihe nach.

Der Weg zur Reform

30 Jahre nach Einführung der rechtlichen Betreuung und der Abschaffung der Entmündigung war es an der Zeit, das Gesetz weiterzuentwickeln und der UN-BRK gerecht zu werden. Zunächst beauftragte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zwei Forschungsinstitute, die Qualität im System und die Hilfen, die eine Betreuung entbehrlich machen könnten, zu untersuchen. Im Anschluss hat das BMJV sich mit etwa 80 Fachleuten aus dem Betreuungswesen eineinhalb Jahre unter dem Titel "Selbstbestimmung und Qualität im Betreuungsrecht" beraten. Das Ministerium beteiligte alle Berufsgruppen und Akteure im Betreuungswesen, also Fach- und Berufsverbände, die Wissenschaft, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und -pfleger. Ebenfalls eingebunden waren die Justiz- und zum Teil Sozialministerien der Länder. Auch der BGT war mit vielen Vorstandsmitgliedern vertreten. Wir finden uns - so viel kann man sagen - an vielen Stellen in der Reform wieder.

Beteiligung von Selbstvertretern

Neu war, dass sich auch Menschen mit Betreuungserfahrung an dem Diskussionsprozess beteiligten. In einem Selbstvertreterworkshop im BMJV wurden ihre Interessen gehört. Nun mag Betroffenenbeteiligung in der Eingliederungshilfe oder im Bildungsbereich schon etwas selbstverständlicher sein. Die Justizbehörden haben sich bisher jedoch mit inklusiven Ansätzen eher am Rande beschäftigt. Insofern ist der partizipative Ansatz des BMJV schon ein wirklicher Fortschritt und in der Justizgesetzgebung bisher einmalig. Wir hätten uns gewünscht, dass Selbstvertreterinnen und -vertreter auch als Sachverständige in den Anhörungen des Bundestags eingeladen worden wären. Auch die Schaffung einer unabhängigen bundesweiten Beschwerdestelle bleibt eine unerfüllte Forderung.

Über den gesamten Reformprozess haben wir das Team des BMJV als zuhörend, ehrlich interessiert und konstruktiv erlebt. Bei unseren Tagungen stellten sich die Referentinnen und Referenten und die Abteilungsleiterin stets der offenen Diskussion. Im Reformprozess gab es aber auch Schatten: Besonders die teils ambivalente, teils schlicht fehlende Unterstützung durch die Sozial- und Justizministerien der Länder gibt Anlass zu Kritik.

Die Grundidee der Reform

Die Grundformel oder auch die Magna Charta der Reform findet sich in dem neuen Paragrafen 1821 BGB wieder:

§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Hier wird Artikel 12 der UN-BRK in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Die unterstützte Entscheidungsfindung ("supported decision making") hat Vorrang vor der ersetzenden Entscheidung ("substitute decision making"). Auch für angrenzende Berufe und die Gesellschaft insgesamt ist nun klar formuliert, dass das Betreuerhandeln nachrangig ist und der Betreuer oder die Betreuerin ein rechtlicher Unterstützer ist.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.

In Absatz 2 wird das Selbstbestimmungsrecht in den Mittelpunkt gerückt. Das objektive oder subjektive "Wohl des Betreuten", im alten Recht leitend für das Handeln des Betreuers, ist nun kein Maßstab mehr. Lebensentwürfe, die nicht der Norm entsprechen, sind zu akzeptieren und die Wünsche des Betreuten zu ermitteln. Es besteht somit auch eine Besprechungspflicht. Gegebenenfalls ist der mutmaßliche Wille anhand früherer Äußerungen oder über nahestehende Personen zu ermitteln, wenn eine Person sich nicht mehr artikulieren kann. Wenn z.B. ein Komapatient zuvor Wünsche geäußert hat, sind diese durch die Betreuerin zu beachten.

Diese Grundhaltung der Wunschermittlung ist nicht nur für die Betreuerin und den Betreuer verpflichtend. Auch die Gerichte und die Betreuungsbehörden sind bei der Einrichtung und Kontrolle der Betreuung, bei der Auswahl des Betreuers und der Ermittlung des Betreuungsbedarfs daran gebunden.

Hoher Anspruch

§ 1821 BGB setzt die UN-BRK und aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen um. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" ist nicht mehr zulässig. Im Betreuungsbeschluss sind die Aufgabenbereiche, in denen ein Unterstützungsbedarf notwendig ist, einzeln aufzulisten. Der Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" hatte in der Vergangenheit zum Ausschluss von Wahlen geführt. Die Abschaffung dieser Praxis ist eine langjährige Forderung vieler Selbsthilfe- und Fachverbände. Bei der Bundestagswahl am 21. September 2021 konnten so erstmals viele Menschen wählen.

Im Selbstvertreterworkshop des BMJV äußerten die Beteiligten den Wunsch, dass der Betroffene vor der Bestellung des Betreuers die Person kennenlernt. Dieser Wunsch hat auch Berücksichtigung im Gesetz gefunden. Nun ist die Betreuungsbehörde - das ist die Behörde einer Kommune, die dem Gericht einen Betreuer/eine Betreuerin vorschlägt - gehalten, auf Wunsch vor Bestellung ein Kennenlerngespräch zu vermitteln.

Betreuungsvermeidung und Betreuungsbehörden

Die rechtliche Betreuung ist trotz aller Ausrichtung auf die Wünsche des Betreuten noch immer ein Grundrechtseingriff. Die Ermächtigung zur Vertretung ist nach wie vor möglich. Das Gebot der Betreuungsvermeidung und die Nachrangigkeit der Hilfe werden in der Praxis nicht immer konsequent umgesetzt. Häufig werden Betreuer und Betreuerinnen nur bestellt, damit andere Institutionen sich entlasten oder Sozialleistungsansprüche durchgesetzt werden können. Laut der erwähnten Studie wären 5-15 Prozent der rechtlichen Betreuungen vermeidbar, wenn vorgelagerte Hilfen greifen würden.

Im neuen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) hat der Gesetzgeber nun das Instrument der "erweiterten Unterstützung" geschaffen. Die Betreuungsbehörde prüft vor einer Bestellung, ob alternative vorgelagerte Hilfen zur Verfügung stehen. Die Betreuungsbehörde soll auch diese Hilfen vermitteln und einleiten. Das Betreuungsverfahren ruht dann so lange, bis die erweiterte Unterstützung abgeschlossen ist. Das BtOG sieht vor, dass Kommunen rechtliche Betreuer, Betreuerinnen oder Betreuungsvereine für diese Aufgabe einsetzen und dafür mit ihnen Verträge abschließen können. Wie diese Aufgaben zukünftig finanziert werden können, hat der Bundesgesetzgeber jedoch offengelassen. Die Landesministerien, überwiegend die Sozialministerien, müssen in den nächsten Monaten durch Landesausführungsgesetze die Rahmenbedingungen schaffen.

Ehrenamtlich geführte Betreuungen und die Rolle der Betreuungsvereine

Durch die zunehmende Bekanntheit und Akzeptanz des Instruments der Vorsorgevollmacht sind viele Betreuungen in familiären Zusammenhängen nicht mehr notwendig. Allein im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind schon über vier Millionen Vollmachten registriert. Dennoch wird auch heute etwa die Hälfte aller rechtlichen Betreuungen von ehrenamtlichen Betreuern und Betreuerinnen oder Familienangehörigen geführt. Das Ehrenamt behält seine vorrangige Stellung.

Das bedeutet, wenn eine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, "soll" diese bestellt werden, auch wenn sich der/die Betroffene eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer wünscht. Das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen setzt sich über diesen Grundsatz trotz UN-BRK nicht hinweg, außer in atypischen Einzelfällen. Das BtOG unterscheidet nun zwischen Betreuerinnen und Betreuern, die eine Betreuung für einen Familienangehörigen führen, und Personen, die ohne persönlichen Bezug eine Betreuung führen. Diese familienfremden Ehrenamtlichen werden verbindlich an einen Betreuungsverein angebunden und auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet. Eine Begleitung und die regelmäßige Fortbildung sind nun für diesen Betreuerkreis verpflichtend. Die wissenschaftliche Studie "Qualität in der rechtlichen Betreuung" (BMVJ, 2018) ergab, dass gerade die Orientierung an den Wünschen des/der Betroffenen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern schwerer fällt. Andere Lebensstile zu akzeptieren und die eigene Rolle zu hinterfragen, bedarf einer Begleitung. Wie Betreuungsvereine diese zusätzlichen Aufgaben finanzieren, soll in den Landesausführungsgesetzen geregelt werden. Es bleibt also spannend.

Professionalisierung des Berufsstandes

Formal bestehen bis heute keinerlei Anforderungen an den Beruf des rechtlichen Betreuers oder der Betreuerin. Keine Ausbildung ist notwendig. Lediglich volljährig muss die Person sein. Ob jede/r Betreute eine/n qualifizierte/n Betreuerin oder Betreuer erhält, die es ohne Zweifel gibt, bleibt dem Zufall überlassen. Zwar bestehen in vielen Kommunen auch heute schon Steuerungs- und Zulassungsprozesse für die örtlich tätigen rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Viele haben auch einen Hochschulabschluss, aber es gibt keine bundesweit einheitlichen Zulassungskriterien, die Verfahren sind unverbindlich und mancherorts auch intransparent. Die von den Berufsverbänden und auch vom Betreuungsgerichtstag geforderte Professionalisierung des Berufes und die Verbesserung der Qualität finden in der Reform nun den Anfang und einen ersten Einstieg.

Kenntnisse über das Betreuungs- und Unterbringungsrecht und über das sozialrechtliche Unterstützungssystem sind zukünftig notwendig, bevor eine Person den Betreuerberuf ergreifen kann. Auch Methoden zur unterstützten Entscheidungsfindung und kommunikative Fähigkeiten sind vor einer Zulassung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer zu erlernen. Wie umfangreich und wie zeitaufwendig die Ausbildungsgänge nun mindestens sein werden, wird aktuell zwischen den Länderministerien und dem Bund verhandelt und soll in einer Durchführungsverordnung geregelt werden. Auch die Frage, wie Hochschulen und Fortbildungsinstitute zukünftig zertifizierte Lehrgänge anbieten können, ist noch offen.

In einigen Regionen Deutschlands besteht zurzeit ein Mangel an rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern, und deshalb haben einige Behörden und Betreuungsvereine Bedenken, wenn der Zugang zum Beruf zu aufwendig wird. Wir halten das Vorhaben aber für eine historische Chance, mehr Qualität ins System zu bringen, und versprechen uns langfristig eine Verbesserung für Menschen, die eine rechtliche Betreuung benötigen. Wir hoffen, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht zu niedrig ausfallen.

Transparenz

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer sind zukünftig verpflichtet, alle vier Monate die Anzahl der Betreuungen der sogenannten Stammbehörde zu melden, also der Betreuungsbehörde in der Kommune, in der sie ihren beruflichen Mittelpunkt haben. Eine Berufshaftpflichtversicherung für Betreuerinnen und Betreuer ist verpflichtend notwendig. Ungeordnete finanzielle Verhältnisse - wie z.B. ein bestehendes Insolvenzverfahren - sind ein Ausschlusskriterium. Die Stammbehörde überprüft auch alle notwendigen Voraussetzungen und registriert die Betreuerinnen und Betreuer. Ohne diese Registrierung ist eine Bestellung zukünftig nicht mehr möglich. Wer den Beruf der Betreuerin oder des Betreuers ergreifen möchte, muss dafür einen Antrag bei der Betreuungsbehörde stellen.

Ehegattenvertretungsrecht

Ehegatten können sich, entgegen einem allgemeinen Volksglauben, nicht automatisch vertreten. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, führt das in der Praxis häufig dazu, dass Ehegatten zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden, wenn der Partner oder die Partnerin nicht mehr einwilligungsfähig bei medizinischen Maßnahmen ist. Das wird auch zukünftig so bleiben. Allerdings mit einer Ausnahme: Ehegatten sollen sich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für die Dauer von maximal sechs Monaten gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann. In der aktuellen Corona-Pandemie wäre das z.B. nötig bei medizinischen Entscheidungen für beatmungspflichtige Personen während eines künstlichen Komas.

Die Aufnahme des Ehegattenvertretungsrechtes war sehr umstritten und hat dazu geführt, dass die Opposition im Bundestag dem Gesetz nicht zugestimmt hat. Die Länder erhoffen sich dadurch eine Verringerung der Betreuungsverfahren und somit eine Kosteneinsparung. Diese Vertretungsmöglichkeit soll nur in "funktionierenden Ehen" möglich sein. Ärzte sollen zukünftig ermitteln, ob die Ehe noch intakt ist und die Ehepartner noch zusammenleben. Ärzteverbände sehen das kritisch. Wir hoffen, dass die Instrumente Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung dadurch nicht geschwächt werden.

Ein Schub für das Betreuungsrecht ist notwendig

Noch immer werden in der Berichterstattung oder in Filmen die überholten Begriffe Vormundschaft und Entmündigung benutzt. Das Bild des entrechteten hilfsbedürftigen Menschen wird in der Öffentlichkeit bewusst oder unbewusst verbreitet. Viele Menschen mit einer rechtlichen Betreuung leiden unter diesem Stigma.

Die breite Öffentlichkeit hat die Reform, die das Selbstbestimmungsrecht in den Mittelpunkt stellt, kaum zur Kenntnis genommen. Aufmerksamkeit generieren betreuungsrechtliche Fragen meist nur, wenn Betrugsfälle bekannt werden. Pressevertreterinnen und -vertreter halten das Betreuungsrecht vermutlich wohl eher für ein Nischenthema. Durch eine Erkrankung oder einen Unfall kann jedoch jeder auf die Hilfe eines/r Bevollmächtigten oder einer Betreuerin/eines Betreuers angewiesen sein. Wir wünschen uns, dass die Umsetzung der Reform und die Grundidee von mehr Selbstbestimmung durch wirksame Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungskampagnen vom Bund und den Ländern begleitet werden.

Fazit

Ein grundsätzlicher Systemwechsel wie vor 30 Jahren ist mit der vorliegenden Reform nicht erfolgt. Das Betreuungsrecht wurde an vielen Stellen präzisiert, klarer formuliert und weiterentwickelt, um die Grundsätze der UN-BRK auch im BGB klar darzustellen. Das Selbstbestimmungsrecht und der Grundsatz "Unterstützen vor Vertreten" ist nun unmissverständlich der Handlungsmaßstab im gesamten Betreuungswesen und Herzstück der Reform. Der Einstieg in die Professionalisierung des Betreuerberufes ist geschafft, und ehrenamtliche Betreuer werden nun verbindlicher begleitet. Auch die Instrumente der Betreuungsvermeidung finden sich im Gesetz wieder. Deutlich wird allerdings auch, dass das Reformpaket besonders an den Stellen, an denen Behörden, Vereine, Gerichte und Betreuerinnen und Betreuer mehr Ressourcen aufwenden müssen, oft vage bleibt. Bleibt für die Menschen mit Betreuungsbedarf zu hoffen, dass die vielen guten Veränderungsvorschläge nicht im Dickicht der unterschiedlichen Interessen steckenbleiben, sondern beherzt umgesetzt werden!

Elmar Kreft,
Geschäftsführer des Betreuungsgerichtstag e.V. Bochum, www.bgt-ev.de


Anfang Texteinschub
BGT e.V. und DGSP e.V.

Der Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) möchte die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen stärken und deren soziale Situation verbessern. Wir sind ein interdisziplinärer Fachverband, fühlen uns dem Leitgedanken des Betreuungsrechts verpflichtet und möchten einen Beitrag dazu leisten, die Strukturen im Betreuungswesen auch fachlich weiterzuentwickeln. In diesem Sinne sind wir der DGSP e.V. verbunden, sind Mitglied in der DGSP e.V. und haben schon bei vielen Veranstaltungen kooperiert.
Ende Texteinschub


Anfang Texteinschub
Betreuung und Zwang

Die schwierige Frage von Zwangsmaßnahmen und Zwangsbehandlung war nicht Gegenstand der Reform. Zwangsmaßnahmen zum Schutz der Betreuten sind auch nach der Reform weitestgehend unverändert Bestandteil des Betreuungsgesetzes. Grund dafür war nicht, dass kein Reformbedarf gesehen wird. Das BMJV wird zu diesen Fragen eine Studie in Auftrag geben und sich dann mit dem notwendigen Reformbedarf auseinandersetzen.
Ende Texteinschub

*

Quelle:
Soziale Psychiatrie Nr. 175 - Heft 1/22, Januar 2022, Seite 26-29
veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Redaktion
Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Zeltinger Str. 9, 50969 Köln
Telefon: 0221/51 10 02, Fax: 0221/52 99 03
 
Erscheinungsweise: vierteljährlich, jeweils zum Quartalsanfang
Bezugspreis: Einzelheft 10,- Euro
Jahresabo: 34,- Euro inkl. Zustellung
Für DGSP-Mitglieder ist der Bezug im Mitgliedsbeitrag enthalten.

veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick am 21. Juli 2022

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang