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JUSTIZ/8250: Kriminalität und Rechtsprechung - 17.09.2019 (SB)


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Polizei darf Demo-Fotos in Sozialen Netzen nicht veröffentlichen

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster untersagt der Polizei in Nordrhein-Westfalen die Verwendung von Fotos und Videos von Demonstrationen für die eigene Pressearbeit in Sozialen Medien. Die Beamten dürfen Aufnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr anfertigen, für andere Verwendungszwecke fehlt die rechtliche Grundlage. Die Aufnahmen können auf Demonstrationsteilnehmer und -teilnehmerinnen einschüchternd und abschreckend wirken und stellen somit einen Eingriff in das Versammlungsrecht dar. Der Polizei steht es frei, über die sozialen Netzwerke Texte und Symbolbilder zu verbreiten. Dem Gerichtsurteil liegt ein Vorfall von Mai 2018 zugrunde. Damals hatte die Essener Polizei Fotos von einer Versammlung in den Sozialen Medien veröffentlicht. Davon Betroffene hatten gegen die Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt und Recht bekommen. Das Land NRW ging in Berufung. Das OVG wiederum ließ am Dienstag Revision seiner Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht zu.

17. September 2019


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