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JUSTIZ/8448: Kriminalität und Rechtsprechung - 03.04.2020 (SB)


VOM TAGE


Kein Geld zur Katastrophenvorsorge für Alg-II-Bezieher

Das Sozialgericht Konstanz hat einem 42jährigen Bezieher von Arbeitslosengeld II das Anrecht auf eine Einmalzahlung von 200 Euro zur Anschaffung von Lebensmittelvorräten, Mundschutz und Desinfektionsmitteln für die Zeit einer eventuellen Quarantäne oder Covid-19-Infektion abgesprochen. Der Kläger wollte sich auch für Notfälle bevorraten, wie es seit vergangenem Jahr vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz für Katastrophenfälle empfohlen wird. Das Gericht entsprach mit seiner Ablehnung der Haltung des zuständigen Jobcenters. Ein zusätzlicher Bedarf für Lebensmittel und Schutzausrüstung ist für den Grundsicherungsbezieher nicht unabdingbar. Auch muß er sich nicht Vorräte zulegen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, daß der Kläger über einen Nebenverdienst von rund 200 Euro im Monat verfügt und sich von dem Betrag nach und nach die gewünschten Vorräte anschaffen kann. Laut Bundessozialministerium müssen leistungsberechtigte Personen, wenn sie zur Katastrophenvorsorge einen persönlichen, ausreichenden Vorrat an Lebensmitteln anlegen wollen, ebenso wie Menschen mit geringem Einkommen die hierfür erforderlichen Ausgaben eigenverantwortlich aus dem ihnen zur Verfügung stehendem Budget finanzieren.

3. April 2020


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