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RECHT/648: Rechte von Bewohnern gestärkt (LHZ)


Lebenshilfe Zeitung, Nr. 3 - September 2009

Rechte von Bewohnern gestärkt

Von Dr. Friso Ross


Viele Menschen mit geistiger Behinderung leben außerhalb ihrer Familien, etwa in Wohnheimen oder Außenwohngruppen. Sie sind damit Mieter von Wohnraum und gleichzeitig Empfänger von Betreuungsleistungen. Damit sind sie aber auch doppelt abhängig von derselben Einrichtung. Zum besseren Schutz hat der Gesetzgeber nun ein besonderes Vertragsrecht für die Bewohner geschaffen.


Dieses Recht findet sich im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Darin werden nur Verträge zwischen der Wohnstätte, ihrem Träger oder Betreiber auf der einen Seite und dem Menschen mit Behinderung, seinen Eltern oder sonstigen Betreuern auf der anderen Seite geregelt. Nicht geregelt wird das Verhältnis der Wohnstätte zu den Behörden oder zu den Sozialversicherungen.


Gilt nicht nur für Heime

Das WBVG bringt gegenüber dem alten Heimgesetz vor allem zwei wesentliche Neuerungen: Zum einen gilt das WBVG nun auch für zahlreiche Wohnformen, für welche das Heimgesetz nicht galt. Denn das WBVG stellt mit seiner besonderen Schutzrichtung auf alle Verträge ab, die eine Person in doppelte Abhängigkeit bringt. Deswegen erfasst es alle Verträge, in denen zugleich Wohnraum überlassen und alters-, pflege- oder behinderungsspezifische Betreuungsleistungen vereinbart werden. Trifft diese Kombination zu, so ist das WBVG einschlägig, gleichgültig wie die Wohnform im Einzelnen sich nennt.

Zum anderen stattet das WBVG die Menschen mit Behinderung umfassend mit neuen Informationsrechten aus. So muss die Wohnstätte vor Abschluss eines Vertrages schriftlich und in leicht verständlicher Sprache über den Wohnraum, über Art, Inhalt und Umfang der Betreuungsleistungen und über die Preise ausführlich unterrichten. Darüber hinaus ist neu, dass der Vertrag grundsätzlich unbefristet ist, Absprachen zu Ungunsten der Bewohner nicht gelten, eine Kündigung gegenüber dem Bewohner kaum mehr möglich ist, der Bewohner selbst aber nur eine kurze Kündigungsfrist einhalten muss und dass bei Änderung des Betreuungsbedarfes der Bewohner Anspruch auf eine Vertragsanpassung hat (siehe hierzu ausführlich: Rechtsdienst der Lebenshilfe 03/2009).


Löst Heimgesetz ab

Auf alle Verträge, die ab dem 1. Oktober 2009 geschlossen werden, muss das WBVG Anwendung finden. Darüber hinaus gilt das WBVG ab dem 1. Mai 2010 auch für die Altverträge, für die zuvor das Heimgesetz galt. Also für solche Verträge, die vor dem 1. Oktober 2009 abgeschlossen worden sind. Daher ist bei diesen Altverträgen damit zu rechnen, dass die Wohnstätte im Frühjahr 2010 den Bewohner, seine Eltern oder den Betreuer anschreiben wird.


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Quelle:
Lebenshilfe Zeitung, Nr. 3/2009, 30. Jg., September 2009, S. 11
Herausgeber: Bundesvereinigung Lebenshilfe
für Menschen mit geistiger Behinderung
Bundesgeschäftsstelle, Raiffeisenstr. 18, 35043 Marburg
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Die Lebenshilfe-Zeitung mit Magazin erscheint
jährlich viermal (März, Juni, September, Dezember).


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. September 2009