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RECHT/670: Artikel 32 der Behindertenrechtskonvention (ZBDW)


Behinderung und internationale Entwicklung 3/2010

Art. 32 BRK - Neue Impulse für das Menschenrechts-Mainstreaming in der Entwicklungszusammenarbeit

Von Andrea Kämpf


Verpflichtungen der Geberländer zur Beachtung von Menschenrechten in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit sind in mehreren internationalen Menschenrechtspakten verankert, am prominentesten in Art. 2 Absatz 1 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, daneben auch in Art. 4 Abs.2 der Kinderrechts- wie der Behindertenrechtskonvention (BRK).

Art. 32 BRK reiht sich in diese Verpflichtungen ein, entwickelt sie weiter und setzt neue Akzente. Zum ersten Mal werden hier in einem Menschenrechtspakt Art und Umfang der Pflichten in der internationalen Zusammenarbeit festgelegt. Die Menschenrechte der Menschen mit Behinderungen sind mithilfe eines disability mainstreamings in politische Konzepte wie in die Instrumente zur Umsetzung zu integrieren. Damit ist die konsequente Berücksichtigung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen als fester normativer Bestandteil des Menschenrechtsansatzes verankert, der damit auch insgesamt gefestigt wird. Wesentliche Bestandteile sind neben dem Mainstreaming insbesondere die Partizipation der Zivilgesellschaft. Art. 32 BRK fordert nun deren konsequente Umsetzung ein.

Dabei erteilt Art. 32 BRK einem twin-track approach keine Absage - also einem Ansatz, in dem neben Mainstreaming auch Programme zur gezielten Unterstützung von Menschen mit Behinderung ihren Platz haben. Während jedoch - so ein UN-Bericht aus dem Jahr 2009 - die meisten bilateralen EZ-Organisationen viel Erfahrung mit spezifischer Förderung von Menschen mit Behinderungen haben, wurden die meisten Mainstreaming-Politiken erst seit 2000 formuliert und es wurde Nachholbedarf bei Umsetzung wie auch Erfahrungsaustausch festgestellt. Erst wenn beide Bereiche berücksichtigt werden, können diese zusammengeführt und idealerweise verzahnt werden, z.B. durch Einbeziehung bereits gestärkter Disabled Persons' Organisations (DPOs) in Programme.

Mit der Ratifikation eines Menschenrechtsvertrages verpflichten sich Staaten, regelmäßig im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens vor dem Fachausschuss über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu berichten. Deutschland ist turnusgemäß im nächsten Jahr an der Reihe und ist aufgefordert über die Schritte zu berichten, die es zur Umsetzung seiner Verpflichtungen aus der BRK und damit auch zu Art.32 BRK unternimmt. Dazu gehören neben der Umsetzung in Politiken und Instrumente der EZ auch die Integration in nationale Aktionspläne. Um die Staaten bei der Berichterstattung zu unterstützen, hat der Ausschuss Berichtsrichtlinien (Reporting Guidelines) veröffentlicht. Hierin konkretisiert er die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte zu Art.32 BRK weiter, die Staaten bei der Berichterstattung berücksichtigen sollen. Staaten sollen danach insbesondere auch darüber berichten, welche Maßnahmen sie ergreifen, um internationale Zusammenarbeit für Menschen mit Behinderungen inklusiv und zugänglich zu gestalten (Nr.1), bis zu welchem Grad sie die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in ihrer Organisation querschnittsmäßig verankert haben (Nr. 6) und wie sie die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten unterstützen, insbesondere auch durch Informations- und Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Gute Praktiken (Nr. 7). Es darf erwartet werden, dass die Berichtserstattung Staaten zur weiteren systematischen querschnittsmäßigen Integration von Menschenrechten von Menschen mit Behinderungen anregt und sich der Erfahrungsaustausch hierzu vertieft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zivilgesellschaft die Möglichkeit nutzt und Parallelberichte vorlegt, in denen sie aus ihrer Sicht zu den oben genannten Aspekten Stellung bezieht.

Andrea Kämpf
Deutsches Institut für Menschenrechte, Referat Entwicklungszusammenarbeit



Literatur

UNITED NATIONS COMMITTEE ON THE RIGHTS OF PERSONS WITH DISABILITIES (2009): Guidelines on treaty-specific document to be submitted by states parties under article 35, paragraph 1, of the Convention on the Rights of Persons with Disabilities, CRPD/C/2/3. Available at
www.ohchr.org/Documents/HRBodies/CRPD/CRPD-C-2-3.pdf

UNITED NATIONS ECONOMIC AND SOCIAL COUNCIL (2009): Mainstreaming disability in the development agenda, E/CN.5/2008/6. Available at
www.un.org/disabilities/documents/reports/e-cn5-2008-6.doc


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Quelle:
Behinderung und internationale Entwicklung 3/2010, S. 37
Schwerpunktthema: Umsetzung von Artikel 11/32 der Behindertenrechtskonvention
in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
Anschrift: Wandastr. 9, 45136 Essen
Tel.: +49 (0)201/17 88 963, Fax: +49 (0)201/17 89 026
E-Mail: gabi.weigt@t-online.de
Internet: www.zbdw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Januar 2011