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RECHT/632: Koalition stärkt nacheheliche Solidarität im Unterhaltsrecht


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 14. Dezember 2012

Koalition stärkt nacheheliche Solidarität im Unterhaltsrecht

Dauer der Ehe ist zu berücksichtigen



Der Bundestag hat gestern Abend zusammen mit dem Gesetz zur Durchführung des Haager Unterhaltsübereinkommens eine Änderung im materiellen Unterhaltsrecht für Geschiedene verabschiedet. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff:

"Mit der Änderung im Unterhaltsrecht machen wir deutlich, dass das Vertrauen in die nacheheliche Solidarität bei langjährigen Ehen besonderen Schutz verdient. Die Gerichte sollen von einer Kürzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen, wenn dies unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.

Im Grunde entspricht dies bereits der geltenden Rechtslage seit der Reform des Unterhaltsrechts, die zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist. In den Jahren nach der Reform war jedoch häufig zu beobachten, dass die Instanzgerichte den Unterhaltsanspruch gleichsam "automatisch" befristet haben, wenn keine ehebedingten Nachteile vorlagen, ohne dabei aber die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Für die Zukunft wird nun durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Dauer der Ehe unabhängig von konkreten ehebedingten Nachteilen zu berücksichtigen ist.

Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben uns auf Initiative der Frauenunion besonders für diese gesetzliche Klarstellung stark gemacht."


Hintergrund:

Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform von 2008 wurde in § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Billigkeitsregelung aufgenommen, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollte das Fehlen ehebedingter Nachteile allerdings nicht "automatisch" die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nach sich ziehen. Es wurde schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile erschöpft. Im Spannungsverhältnis zwischen der fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung müsse in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von besonderer Bedeutung sein wird (vgl. Drucksache 16/1830, S. 18 f.).

Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Inzwischen hat allerdings der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene.

Mit der nun beschlossenen gesetzlichen Klarstellung wird die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Dezember 2012