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RECHT/682: Gesetzeslücken bei Vergewaltigung müssen dringend geschlossen werden


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 18. Juli 2014

Gesetzeslücken bei Vergewaltigung müssen dringend geschlossen werden

Referentenentwurf zum Sexualstrafrecht muss nachgebessert werden



Derzeit werden eine Reform des Sexualstrafrechts und insbesondere Gesetzeslücken im Vergewaltigungsparagraphen (§ 177 StGB) diskutiert. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der zuständige Berichterstatter, Alexander Hoffmann:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Die Arbeitsgruppe Recht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat bereits in der letzten Sitzungswoche am 1. Juli 2014 beschlossen, dass die beim Vergewaltigungsparagraphen bestehende Gesetzeslücke dringend geschlossen werden muss. Wenn der Täter für ihn erkennbar ein Überraschungsmoment oder eine Einschüchterungssituation ausnutzt, darf das nicht weiterhin straflos bleiben, Es muss immer strafbar sein, wenn sich der Täter bewusst über den Willen des Opfers hinwegsetzt. Das muss unabhängig davon gelten, ob sein Verhalten gleichzeitig den Tatbestand der Gewalt oder Nötigung erfüllt. Es muss dabei akzeptiert werden, dass nicht alle Opfer gleich reagieren. So gibt es Opfer, die in solchen Fällen erstarren, so dass der Täter keine zusätzliche Gewalt mehr anwenden muss. Es darf dann nicht dem Opfer vorgeworfen werden, dass es sich falsch verhalten hätte."

Alexander Hoffmann: "Die derzeit bestehende Regelungslücke muss geschlossen werden. Es ist anzustreben, dass eine entsprechende Regelung in den aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingearbeitet wird. Bundesjustizminister Maas hat insoweit bislang offenbar keinen Änderungsbedarf gesehen. Artikel 36 der Istanbul-Konvention sieht vor, dass alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen sind. Dem wird unser Strafrecht bislang nicht gerecht."

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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Juli 2014