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BUNDESTAG/8969: Heute im Bundestag Nr. 1114 - 11.10.2019


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 1114
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Fr., 11. Oktober 2019, Redaktionsschluss: 11.45 Uhr

1. Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen
2. Umsetzung der PKH-Richtlinie
3. Rechte im Jugendstrafverfahren
4. Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
5. Zugang zu elektronischen Beweismitteln


1. Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung will eine sachgerechte und dauerhafte Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen erreichen. Ein Gesetzentwurf (19/13828) sieht vor, die bislang in einer befristeten Übergangsvorschrift festgelegte Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen in Höhe von 20.000 Euro dauerhaft in der Zivilprozessordnung festzuschreiben, um die Funktionstüchtigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs dauerhaft zu gewährleisten. Die gesetzliche Regelung, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro erfordert, sei seit 2002 fortlaufend befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Das Fehlen einer verlässlichen Regelung sei auf Dauer unbefriedigend.

Darüber hinaus machten der Wandel der Lebensverhältnisse, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen an die Justiz gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich, um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern. Gleichzeitig solle durch eine Änderung zivilprozessualer Vorschriften eine effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden. So soll unter anderem die Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen ausgebaut und die Möglichkeiten zum Abschluss eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs vereinfacht werden.

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2. Umsetzung der PKH-Richtlinie

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vorgelegt (19/13829). Damit soll die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (PKH-Richtlinie) umgesetzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, entspricht das deutsche Recht den Vorgaben der PKH-Richtlinie noch nicht in vollem Umfang. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen deshalb die notwendigen Anpassungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgenommen werden. Gleichzeitig diene der Entwurf der Umsetzung einiger Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

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3. Rechte im Jugendstrafverfahren

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (19/13837). Damit soll die EU-Richtlinie 2016/800 umgesetzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, entspricht das deutsche Jugendstrafverfahrensrecht in vielerlei Hinsicht bereits den Vorgaben der Richtlinie. Neben einigen deshalb nur punktuellen Änderungen seien bezüglich einzelner Regelungsbereiche aber komplexere Änderungen erforderlich, um die von der Richtlinie eröffneten Spielräume so gut wie möglich für fachlich angemessene und praxistaugliche Lösungen nutzen zu können. Die Umsetzung der Richtlinie solle mit dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Änderungen im Jugendgerichtsgesetz und punktuell in der Strafprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtskostengesetz erfolgen. Ein Schwerpunkt der EU-Richtlinie betreffe das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand.

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4. Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Auch der Versuch des Cybergroomings, also des gezielten Ansprechens von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, soll nach einem Gesetzentwurf strafbar sein, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/13863). Wie es darin heißt, ist Cybergrooming laut Strafgesetzbuch strafbar. Der Straftatbestand greife jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn der Versuch, also auch Fälle, in denen ein Täter auf ein "Scheinkind" einwirkt, sei nicht strafbar. Der strafrechtliche Schutz von Kindern müsse jedoch auch dann effektiv sein, heißt es in dem Entwurf, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Hier könne es für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht.

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5. Zugang zu elektronischen Beweismitteln

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/MWO) Über den Stand der Verhandlungen im Rahmen des sogenannten E-Evidence-Dossiers berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/13234) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/12812). Die Bundesregierung gehe derzeit davon aus, heißt es in der Antwort, dass die Verhandlungen zu den Legislativvorschlägen des E-Evidence-Dossiers vor Abschluss eines Verwaltungsabkommens zur Erhebung elektronischer Beweismittel zwischen der Europäischen Union und den USA finalisiert sein werden. Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, wie es die Bundesregierung bewertet, dass der Europäischen Kommission ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Abkommens erteilt wurde, ohne dass zuvor eine einheitliche Rechtsposition mittels Inkrafttreten der E-Evidence-Verordnung entwickelt wurde.

Weiter heißt es in der Antwort, die Bundesregierung habe sich in den Verhandlungen zur Mandatserteilung für die Europäische Kommission fortwährend dafür eingesetzt, dass in das geplante Verwaltungsabkommen mit den USA für den von der Datenherausgabe mitbetroffenen Staat ein verbindliches Zurückweisungsrecht aufgenommen werden muss. Die Bundesregierung habe damit das Ziel verfolgt, die bisherigen Verhandlungsergebnisse zum neuen europäischen Rechtsrahmen bezüglich E-Evidence auch auf die Zusammenarbeitsregeln mit Drittstaaten zu übertragen. Die Bundesregierung werde sich für dieses Ziel auch weiterhin einsetzen, sehe sich allerdings als eingehende und auch als amtierende Ratspräsidentschaft der Europäischen Union zur inhaltlichen Neutralität verpflichtet.

Zu den bisherigen Abstimmungen im Rahmen des Dossiers heißt es, die Bundesregierung habe wegen fortdauernder Bedenken einmal mit "Nein" gestimmt und sich zweimal enthalten. Das Stimmverhalten sei in dem Bestreben erfolgt, in den anstehenden weiteren Verhandlungen noch weitere Verbesserungen zu erreichen.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 1114 - 11. Oktober 2019 - 11.45 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Oktober 2019

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