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NORDRHEIN-WESTFALEN/2248: Minister und Pensionen (Li)


Landtag intern 5/2016
Informationen für die Bürgerinnen und Bürger

Minister und Pensionen
Sachverständige äußern sich zu Gesetzentwurf der Landesregierung

Von Michael Zabka


2. Juni 2016 - Die Landesregierung will die Altersversorgung von Ministerinnen und Ministern neu regeln. Der entsprechende Entwurf sieht eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen im Landesministergesetz vor. Sie betreffen u. a. den Zeitpunkt des Versorgungsanspruchs und den Beginn der Ruhegehaltszahlung. Außerdem sollen Karenzzeitregelungen analog der Bundesregelungen aufgenommen werden. In einer Anhörung des Hauptausschusses äußerten sich Sachverständige zu dem Entwurf.


Die Altersversorgung der Ministerinnen und Minister und auch der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre solle den veränderten gesellschaftlichen Bedingungen angepasst werden, heißt es im Gesetzentwurf (Drs. 16/11153). Dabei würden die Vorgaben zur Versorgung von Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Abweichend davon sei aber keine "an das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip angelehnte Versorgung im Falle des Ruhestandes vorgesehen. Sie wird als ein der Bedeutung des Amtes angemessener Teil der späteren gesamten Altersversorgung sichergestellt".

Der Gesetzentwurf sei verfassungskonform, urteilte Prof. Dr. Martin Morlock (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf). Ministerinnen und Minister seien erheblichen beruflichen Risiken ausgesetzt: "Die Tätigkeit in diesem Amt kann aus verschiedenen Gründen, unvorhersehbar oder auch ohne eigenes Zutun beendet sein. Die Regelung der Altersversorgung sollte dem dadurch Rechnung tragen, dass diese Risikobelastetheit und damit die Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit in diesem Beruf abgesichert wird." Mögliche Karenzzeiten nach dem Ausscheiden seien ebenfalls empfehlenswert. Es handle sich um "eine Regelung, die verhindert, dass schon im Amt Rücksicht genommen wird auf eine nachfolgende Tätigkeit in der Wirtschaft". Demgegenüber stehe zwar die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit. Einschränkungen könnten jedoch gerechtfertigt sein, sofern sie die Verhältnismäßigkeit wahrten.

"Seitenwechsel"

Ähnlich argumentierte Prof. Dr. Marcel Krumm (Westfälische Wilhelms-Universität Münster). Eine Karenzzeitregelung bewirke einen "intensiven Eingriff in die Berufsfreiheit" der Betroffenen. Sie lasse sich aber verfassungsrechtlich rechtfertigen: "Wenn der Gesetzgeber meint, dass ein zeitnaher Seitenwechsel aus dem Ministerium heraus in die Privatwirtschaft das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Landesregierung erschüttert oder zumindest beschädigt, dann ist dies nicht zu beanstanden." Dass der Versorgungsanspruch künftig schon nach zwei Jahren erreicht werden soll, sei "von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt". Es liege "in der Natur des Ministeramtes, dass man sich Versorgungsansprüche nicht durch eine Lebenszeittätigkeit, sondern eben nur durch die Wahrnehmung von Verantwortung auf Zeit verdienen kann".

Aus verfassungsrechtlicher Sicht seien die vorgesehenen Versorgungsregelungen "grundsätzlich unbedenklich", so Prof. Dr. Michael Sachs (Universität zu Köln). Dies gelte jedoch nicht für die Regelung zur Karenzzeit: "Immerhin dürfte es bei der Untersagung einer bestimmten beruflichen Betätigung trotz der begrenzten Dauer um eine Beschränkung der Berufswahl gehen."

Der Reformansatz bleibe auf halbem Wege stecken, sagte Heinz Wirz, Vorsitzender des Bundes der Steuerzahler in NRW. Gegen eine Karenzzeitregelung habe der BdSt keine Einwände. Positiv sei auch, dass beamtenrechtliche Aspekte berücksichtigt würden. Gleichwohl sollten höhere Abschläge angesetzt werden, wenn die Betroffenen das Ruhegehalt früher in Anspruch nähmen. Der BdSt wies in seiner Stellungnahme auf eigene Vorschläge hin. Mitglieder der Landesregierung sollten zum Amtsgehalt zusätzlich "einen Betrag für eine selbst zu organisierende Alters- und Hinterbliebenenversorgung" erhalten. Dessen Höhe solle dem Pflichtbetrag der Landtagsabgeordneten zum Versorgungswerk entsprechen und erst dann ausgezahlt werden, wenn ein Verwendungszweck vorliege.


ZENTRALE ÄNDERUNGEN

  • Scheidet eine Ministerin oder ein Minister aus dem Amt aus, sollen Karenzzeitregelungen gelten. Wird während der einjährigen Karenzzeit eine neue Tätigkeit untersagt, sollen die vollen Amtsbezüge als Übergangsgeld weitergezahlt werden.
  • Versorgungsansprüche entstehen nach 2 statt bisher 5 Amtsjahren.
  • Die Ruhegehaltszahlungen beginnen erst ab Erreichen der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze.
  • Eine vorzeitige Inanspruchnahme von Ruhegehalt ab dem 60. Lebensjahr ist mit Abschlägen möglich.
  • Der Mindestruhegehaltssatz nach 2 Jahren Amtszeit beträgt 9,566 Prozent. Für weitere 8 Jahre beträgt der Steigerungssatz 4,783 Prozent/Jahr, ab dem 11. Jahr 2,319 Prozent/Jahr bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent.

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Quelle:
Landtag intern 5 - 47. Jahrgang, 14.06.2016, S. 18
Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen,
Carina Gödecke, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Juli 2016

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