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RECHT/684: Mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen


Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion - 13. März 2019

Arbeitsgruppe: Recht und Verbraucherschutz

Mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen


Nina Scheer, zuständige Berichterstatterin:

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen schaffen wir Rechtssicherheit und stellen einen fairen und sachgerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Unternehmen, Beschäftigten, Hinweisgebern und Journalisten her.

"Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat heute mit den Stimmen von SPD, CDU/CSU, FDP, Linken und Bündnis90/Die Grünen für den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sowie mehrheitlich für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt.

Für die SPD-Bundestagsfraktion war es ein besonderes Anliegen, Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte zu wahren. Wir haben erreicht, dass die Definition des Geschäftsgeheimnisses um das Merkmal eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung ergänzt wird. Ebenso haben wir klarer gefasst, dass die Wahrnehmung der Arbeitnehmerrechte und der Gewerkschaften im Hinblick auf die Mitbestimmung Vorrang zu den gesetzlichen Regelungen bei der Offenlegung besitzen.

In beispielgebender parlamentarischer Zusammenarbeit haben wir im Gesetzgebungsverfahren erreicht, dass weder investigativer Journalismus noch Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte durch einen zu ausufernden Geschäftsgeheimnisbegriff beeinträchtigt werden. Zugleich ist nun sichergestellt, wann es ein Geschäftsgeheimnis ist.

In Orientierung am Wortlaut der Richtlinie konnte sich das Parlament mit dem Justizministerium auf einen Ausnahmetatbestand verständigen, der in bestimmten Fällen den Erwerb, die Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erlaubt. Damit wird Rechtssicherheit für Betriebsräte, Beschäftigte, aber auch Journalisten hergestellt, die nun vorher bereits besser abschätzen können, ob ihr Handeln rechtmäßig ist. Außerdem wurde ein Strafbarkeitsausschluss erreicht, der journalistisches Handeln nicht als strafrechtliche Beihilfehandlung wertet. Damit werden etwa Fälle aus dem Investigativjournalismus nicht als Beihilfehandlung zum Geschäftsgeheimnisverrat gewertet."

Copyright 2019 SPD-Bundestagsfraktion

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Quelle:
Pressemitteilung vom 13. März 2019
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Internet: www.spdfraktion.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. März 2019

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