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RECHT/725: Vorstandsgehälter begrenzen, Aktionärsrechte stärken, Mitbestimmung sichern


Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion - 14. November 2019

Arbeitsgruppe: Recht und Verbraucherschutz

Vorstandsgehälter begrenzen, Aktionärsrechte stärken, Mitbestimmung sichern


Heute wird in 2./3. Lesung der Gesetzentwurf zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie im Bundestag verabschiedet. Bereits am Montag hatten sich die Koalitionsfraktionen darauf verständigt, dass der Aufsichtsrat im Rahmen des Vergütungssystems gesetzlich dazu verpflichtet werden soll, eine Maximalvergütung (Cap) für die Vorstandsmitglieder festzulegen. Bisher konnte der Aufsichtsrat dies nur auf freiwilliger Basis nach dem Deutschen Corporate Governance Codex erreichen. Nun wird er dazu verpflichtet. Das ist ein großer Erfolg.

"Damit schaffen wir nun die gesetzliche Legitimation für den mitbestimmten Aufsichtsrat, Vorstandsvergütungen der Höhe nach zu begrenzen. Ausufernde Vorstandsgehälter sollten damit der Vergangenheit angehören. Die Hauptversammlung als Vertreterin der Aktionäre erhält zugleich die Möglichkeit durch Beschluss der Hauptversammlung auf Antrag, diese Vergütung noch weiter herabzusetzen. Das heißt: Ein Abweichen ist nur nach unten möglich und bedarf eines Antragsquorums von fünf Prozent. Im Übrigen ist das Votum der Hauptversammlung im Hinblick auf die Vergütungspolitik ausschließlich beratender und nicht bindender Natur. Dabei muss es auch bleiben. Denn die abschließende Entscheidungsbefugnis über das Vergütungssystem der börsennotierten Gesellschaft muss beim Aufsichtsrat, dem Kontrollorgan des Unternehmens, liegen. Denn nur dort ist eine Beteiligung durch Arbeitnehmervertreter garantiert. Unser Ziel bei den Verhandlungen über die Einführung eines Caps war es stets, die Möglichkeit zu schaffen, die Vorstandsvergütung der Höhe nach zu begrenzen ohne dabei Kompetenzen dem Aufsichtsrat zu entziehen.

Darüber hinaus sichern wir mit weiteren Änderungen des Gesetzes, dass die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung auszurichten ist.

Ebenso setzen wir den Schwellenwert für den Aufsichtsrats-Zustimmungsvorbehalt bei Geschäften mit nahestehenden Personen und Unternehmen gegenüber dem Regierungsentwurf auf 1,5 Prozent des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesellschaft herab. Dies bedeutet, dass diese Geschäfte, wie mit einem Tochter-Unternehmen, der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates unterliegen, wenn diese den Schwellenwert überschreiten. Damit wird mehr Transparenz und ein erhöhter Schutzstandard auch für Minderheitsaktionäre geschaffen.

Mit dem nun verabschiedeten Gesetz stärken wir die Aktionärsrechte und bestätigen den mitbestimmten Aufsichtsrat in seiner Funktion als Kontrollorgan der Aktiengesellschaft. Damit bringen wir die Interessen in börsennotierten Unternehmen in einen angemessenen Ausgleich. Für uns ist ein Ausgleich im Hinblick auf Transparenzregeln und Offenlegungspflichten wichtig. Gleichzeitig müssen stets die Interessen des Unternehmens und seiner Mitarbeiter gewahrt sein und dürfen nicht den Interessen von Investoren und Großaktionären untergeordnet werden."

Copyright 2019 SPD-Bundestagsfraktion

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Quelle:
Pressemitteilung vom 14. November 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. November 2019

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