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VERBRAUCHERSCHUTZ/958: "glutenfrei"-Kennzeichnung jetzt verbindlich geregelt (aid)


aid - PresseInfo Nr. 14/09 vom 1. April 2009

"glutenfrei"-Kennzeichnung

Für Lebensmittel jetzt verbindlich geregelt


(aid) - Mit einer neuen europäischen Verordnung wurden verbindliche Grenzwerte für die Bezeichnungen "glutenfrei" und "sehr geringer Glutengehalt" festgelegt. Gluten ist der Oberbegriff für eine Gruppe bestimmter Getreideeiweiße, die bei einigen Menschen Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, die so genannte Zöliakie. Zöliakiepatienten haben eine chronisch entzündete Dünndarmschleimhaut, so dass Nähr- und Wirkstoffe nur eingeschränkt aufgenommen werden. Die Folgen sind vor allem Mangelerscheinungen; oft treten auch Durchfall, Blähungen und Appetitlosigkeit auf. Erwachsene mit unbehandelter Zöliakie erkranken häufiger als Gesunde an Darmkrebs. Die Ursachen der Glutenunverträglichkeit sind noch nicht eindeutig geklärt. Erbliche Veranlagungen sind wahrscheinlich, Infektionen des Darms mit Bakterien oder Viren spielen ebenfalls eine Rolle.

Die bislang einzige Behandlungsmöglichkeit der Zöliakie ist eine glutenfreie oder -arme Diät. Die Strenge einer solchen Diät kann von Patient zu Patient unterschiedlich sein. Während einige bereits auf Spuren von Gluten reagieren und sich komplett glutenfrei ernähren müssen, ist bei anderen Patienten eine glutenarme Diät bereits ausreichend. Wichtig sind daher verbindliche Kennzeichnungs- und Verarbeitungsvorschriften für entsprechende Lebensmittel. Zöliakiepatienten wird der Einkauf erheblich erleichtert, wenn sie entsprechend ihrer krankheitsbedingten Bedürfnisse wählen können. Die europaweit geltenden Anforderungen an Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, regelt künftig die EG-Verordnung Nr. 41/2009 der europäischen Kommission. Sie fasst unter dem Begriff Gluten die Klebereiweiße von Weizen, Roggen, Gerste und Hafer sowie von ihren Kreuzungen und Derivaten zusammen. Die Angabe "sehr geringer Glutengehalt" darf nur verwendet werden, wenn der Glutengehalt des Lebensmittels maximal 100 Milligramm pro Kilogramm beträgt. Enthält das Erzeugnis weniger als 20 Milligramm pro Kilogramm Gluten, darf es den Hinweis "glutenfrei" tragen. Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012 verbindlich. Ihre Bestimmungen dürfen aber bereits jetzt angewendet werden.

aid, Christina Rempe


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Quelle:
aid PresseInfo Nr. 14/09 vom 1. April 2009
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. April 2009