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ASYL/846: Asylsuchender stirbt in sächsischer Flüchtlingsunterkunft - Aufklärung gefordert (Pro Asyl)


Pro Asyl - Pressemitteilung vom 18. Februar 2014

Unterlassene Hilfeleistung?

Asylsuchender stirbt in einer sächsischen Flüchtlingsunterkunft - PRO ASYL und Sächsischer Flüchtlingsrat fordern Aufklärung der Todesumstände



Der 43-jährige Ahmed J. aus Libyen starb in der Nacht zum 14. Februar 2014 in einer Unterkunft im sächsischen Plauen. Ein Wachschutzmitarbeiter hatte zuvor fast zwei Stunden lang keine Hilfe geholt.

Ahmed J., der mit seiner Familie in einer großen Flüchtlingsunterkunft in Plauen lebte, hatte starke Schmerzen verspürt. Nach Angaben eines Sprechers der sächsischen Polizei soll der diensthabende Wachmann den sich vor Schmerzen krümmenden Flüchtling in seinem Zimmer liegen gesehen haben. Mitarbeiter hatten den Wachmann offenbar mehrfach aufgefordert, einen Notarzt zu rufen. Als sie hierbei auf den Wachmann einschrien, soll dieser sich in der Pforte verbarrikadiert haben.

Als die um Ahmed J.s Leben besorgten und verzweifelten Flüchtlinge das Fenster der Pforte aufhebelten, rief der Wachmann offenbar die Polizei. Währenddessen hatten Flüchtlinge selbst einen Notruf abgesetzt. Der herbeigerufene Notarzt konnte jedoch nur Ahmed J.s Tod feststellen. Gegen den Wachmann ermittelt die Polizei nun wegen unterlassener Hilfeleistung. Der Asylsuchende hinterlässt eine hochschwangere Frau, die dieses Drama miterleben musste, und einen 10 Monate alten Sohn. Erst im Dezember 2013 war die Familie nach Deutschland geflüchtet. Wenige Tage vor seinem Tod war Ahmed J. wegen akuter Schmerzen in einem Krankenhaus untersucht und später wieder entlassen worden. Örtliche Flüchtlingsunterstützer und - Unterstützerinnen haben in Plauen mit einer Mahnwache Ahmed J.s gedacht und fordern die Aufklärung der Todesumstände.

Dass Notärzte nicht gerufen werden, wenn Asylsuchende - insbesondere nachts - über massive Beschwerden klagen, ist nicht nur in Plauen ein Problem. Die Handlungsverantwortung liegt dann bei Wachdiensten oder Hausmeistern. Im Fall Plauen soll nachts ein einziger Wachmann zuständig für eine Unterkunft mit 290 BewohnerInnen sein. Er ist für die Entscheidung, ob ein Rettungsdienst gerufen wird, sicher nicht qualifiziert.

Selbst auf der Basis des in Sachen medizinische Behandlung restriktiven Asylbewerberleistungsgesetzes ist die ärztliche Notfall- und Akutversorgung in jedem Fall zwingend zu gewährleisten. Es stellen sich nun Fragen:

- Ist dem Wachschutz die Aufgabe, über das Vorliegen eines medizinischen Notfalls zu entscheiden, übertragen worden?

- Auf der Basis welcher Weisung und mit welchem Wortlaut ist dies geschehen?

Vor dem Hintergrund der Antworten wird die Staatsanwaltschaft eine mögliche Mitverantwortung der Leitung des Wachsschutzes, der für die Unterbringung zuständigen Kreisbehörde oder auch des aufsichtsführenden Ministeriums zu prüfen haben.

Nach dem inzwischen vorliegenden Ergebnis der Obduktion (Lungenembolie) wird sich möglicherweise auch die Frage stellen, ob es eine Verantwortung der vorbehandelnden Ärzte gibt, die Ahmed J. wenige Tage zuvor aus dem Krankenhaus entlassen hatten.

Erst 2011 wäre in einer Unterkunft im bayerischen Zirndorf ein Romajunge um ein Haar an einer Infektion gestorben. Die Eltern hatten vergeblich um einen Notarzt gefleht. Sowohl das Sicherheitspersonal als auch eine Mitarbeiterin der Verwaltung hatten die Bitten der Eltern abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, im Frühjahr soll der Prozess stattfinden.

Dass inkompetentes Personal de facto mit der Entscheidung über Behandlungsnotwendigkeiten befasst wird, gibt es in anderen Fallkonstellationen auch. Paragraf 4 Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt die ärztliche Behandlung für Asylsuchende auf die Fälle akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Krankenscheine werden dementsprechend oft erst ausgestellt, wenn Flüchtlinge aufgrund einer akuten und schmerzhaften Erkrankung beim Sozialamt vorsprechen. Viele Ämter sind der Meinung, nur so könne geprüft werden, ob ein Fall des § 4 vorliegt. Auch dabei bleibt offen, nach welchen Kriterien Sachbearbeiter diese Notwendigkeit prüfen. Ist diese bürokratische Hürde bei der Vergabe von Krankenscheinen überwunden, kann es auch noch dazu kommen, dass die Behandlungsbedürftigkeit vorab durch den Amtsarzt geprüft wird. All dies führt zu Verzögerungen bei notwendigen Krankbehandlungen. Das hat zwei Folgen: Die Zahl der Notarzteinsätze, Rettungsfahrten und Notaufnahmen steigt. Krankheiten können sich in der Zwischenzeit verschlimmern, sodass Betroffenen vermeidbare Schmerzen ober dauerhafte Gesundheitsschäden in Kauf nehmen müssen.

PRO ASYL und der Sächsische Flüchtlingsrat stellen fest: Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht reformierbar. Mit seinen Mechanismen der Ausgrenzung schafft es auch gesundheitliche Risiken. Die nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit des Leistungsniveaus ohnehin anstehende Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes kann genutzt werden - zu seiner ersatzlosen Abschaffung.

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Quelle:
Pro Asyl - Pressemitteilung vom 18. Februar 2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2014