Schattenblick →INFOPOOL →POLITIK → REPORT

BERICHT/149: Quo vadis NATO? - gedehntes Recht und Kriege (SB)


Podiumsdiskussion zum Thema "Militärische Intervention zum Schutz von Menschenrechten?"

Eröffnungsabend des Bremer Kongresses "Quo vadis NATO? - Herausforderungen für Demokratie und Recht" am 26. April 2013


Moderator Jäckel und zwei Diskutanten am Podiumstisch - Foto: © 2013 by Schattenblick

Otto Jäckel, Prof. Dr. Reinhard Merkel und Katja Keul
Foto: © 2013 by Schattenblick

Das A und O des Bremer Kongresses "Quo vadis NATO? - Herausforderungen für Demokratie und Recht" stellte die Frage nach militärischen Interventionen zum Schutz der Menschenrechte dar, stand sie doch im Mittelpunkt des Eröffnungsabends, an dem diesem Thema wie bereits berichtet [1] die Impulsreferate von Dr. Hans-Christof Graf von Sponeck und Prof. Dr. Reinhard Merkel ebenso gewidmet waren wie die anschließende Podiumsdiskussion, an der neben den beiden Referenten auch die Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen Katja Keul und der Hamburger Völkerrechtler Prof. Dr. Norman Paech teilnahmen. In vielen weiteren Kongreßveranstaltungen wurde dieses Thema ebenfalls berührt und diskutiert, und es stand im Zenit der Abschlußveranstaltung, die in dem Gastvortrag von Prof. Dr. Eugen Drewermann zum Thema "Ethik, Menschenrechte und militärische Gewalt" aus Sicht des Initiatorenkreises wie auch der Teilnehmenden ihren wohl unangefochtenen Höhepunkt fand.

Die Kompromißlosigkeit, mit der ein streitbarer katholischer Theologe auf diesem von kritischen Juristinnen und Juristen organisierten und in erster Linie den eigenen Berufsstand in Praxis und Forschung, Politik und Ausbildung ansprechenden Kongreß zum Thema Krieg Stellung nahm, spiegelte sich jedoch nur sehr bedingt, wenn überhaupt, in den übrigen Referaten, Wort- und Diskussionsbeiträgen der Plenarveranstaltungen, Arbeitsgruppen und Foren wider. Augenscheinlich dominierten auf dem Kongreß legalistische Positionen, wie sie schon in dem seinen Titel "Quo vadis NATO?" konkretisierenden Zusatz, die NATO und ihre mögliche Zukunft als "Herausforderung für Recht und Demokratie" aufzufassen, angedeutet worden waren.

Die mit der völkerrechtlichen Nachkriegsordnung verwobene Idee, "Frieden durch Recht" schaffen bzw. bewahren zu können, beruht auf derselben Grundannahme, Recht bzw. Demokratie stünden auf gleicher Augenhöhe der Möglichkeit militärischer Gewaltanwendung gegenüber mit der Folge, daß der Schutz vor Kriegen mit der Stärkung des (internationalen) Rechts einhergehe. Ob derartige rechts- bzw. politikwissenschaftliche Postulate den ihnen insbesondere von Menschen, deren berufsständische Interessen mit der Jurisprudenz aufs engste verwoben sind, zugeschriebenen Rang tatsächlich einnehmen können oder ob nicht das Faustrecht des Stärkeren allen gegenteiligen Behauptungen zum Trotz auf solchen Wegen bestenfalls schöngeredet, aber niemals zugunsten eines wirksamen Schutzes des Schwächeren vor Zumutungen und Übergriffen aller Art aufgegeben werden kann, sind Fragen, die im Rahmen des Bremer Kongresses zumeist ungestellt blieben.

Dies galt auch für die Podiumsdiskussion des ersten Abends im Konsul-Hackfeld-Haus, in der gleichwohl erfrischend lebhaft und deutlich konträre Positionen bezogen wurden. Niemand schien die vermutete Fähigkeit des Rechts, das Militär und somit Kriege und Interventionen aller Art in die Schranken verweisen zu können, faktisch überprüfen und hinterfragen zu wollen. Dabei hätte es aktuelle wie historische Anhaltspunkte und Gründe genug gegeben, um ergebnisoffen zu diskutieren, ob nicht das Recht plausibler als ein Instrument in Händen gesellschaftlich dominierender Kräfte aufzufassen sei, deren Vormachtstellung auf ihrer militärischen Überlegenheit beruht - was gerade auf einem Kongreß zu der mit großem Abstand stärksten Militärmacht der Welt eine naheliegende Frage gewesen wäre.

Bezogen auf das Kernthema der Podiumsdiskussion - militärische Intervention zum Schutz von Menschenrechten - wurde zwar von den Teilnehmenden akzeptiert, daß die Gefahr eines Mißbrauchs riesengroß sei, doch das focht nach mehrheitlicher Auffassung die grundsätzliche Legitimität der humanitären Schutzverantwortung, genannt "Responsibility to Protect" (RtoP), als ein scheinbar übergeordnetes Rechtsprinzip nicht an. Unberücksichtigt blieb in dieser Diskussion, daß die formal geltende Völkerrechtsordnung, die nur eng umgrenzte Ausnahmen eines ansonsten als absolut gesetzten Gewaltverbots zuläßt, deren Inanspruchnahme durch das Vetorecht der fünf Sicherheitsratsmitglieder zusätzlich erschwert wird, jeden Staat oder jede Staatengruppe, die zu einem militärischen Vorgehen gegen einen anderen Staat entschlossen ist, vor große Probleme stellt, will sie nicht vor der Weltöffentlichkeit als Aggressor benannt und gebrandmarkt werden.

Den Schutz der Menschenrechte an einer so heiklen Stelle, wie es die Aufweichung und Perforierung des Gewaltverbots zwischen den Staaten nur sein kann, ins Feld möglicher Argumentationen zu führen, könnte zu der Frage führen, ob nicht die Inanspruchnahme humanitärer Werte an dieser Stelle den Zweck erfüllen soll, eine weltweit geächtete und verbotene militärische - und formal völkerrechtswidrige - Gewaltanwendung zumindest moral- und wertekompatibel zu machen, indem ihr ein noch höherer Wert zur Begründung und Rechtfertigung beigeordnet wird. Alle anderen tatsächlichen oder auch nur formulierbaren Kriegsgründe (Regimesturz, Sicherung des Zugriffs auf Ressourcen u.ä.) können gegenüber der eigentlich unbedingten Pflicht, den zwischenstaatlichen wie internationalen Frieden zu wahren, nur versagen.

Sollte es zutreffen, daß die Geschichte der Kriegführung und -legitimierung vor einem Qualitätssprung steht, weil in die Rechtfertigungsketten der unter dem Humanitäts-Label geführten Kriege der Gegenwart und mehr noch der Zukunft die Einwände, Argumente und Forderungen potentieller Kritiker und Kritikerinnen aufgegriffen und den Argumentationssträngen sogar einverleibt werden? Aus der nach dem Zweiten Weltkrieg erhobenen Forderung "Nie wieder Krieg, nie wieder Faschismus" wurde längst ein stilles und umso wirkmächtigeres "nie wieder Krieg - ohne uns", und so beteiligte sich Deutschland 1999 an einem Krieg gegen die 1992 aus den Teilstaaten Serbien und Montenegro der vorherigen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gebildete Bundesrepublik Jugoslawien. Diesen Krieg als einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zu bezeichnen, war das Verdienst couragierter Einzelpersonen wie beispielsweise des Hamburger Völkerrechtlers Prof. Dr. Norman Paech, der in der ersten Podiumsdiskussion auf dem Bremer Kongreß diesen historischen Entwicklungsstrang des humanitär bemäntelten Interventionismus nicht unerwähnt ließ.

Ankündigungstext der Podiumsveranstaltung - Foto: © 2013 by Schattenblick

Brisantes Diskussionsthema am Eröffnungsabend
Foto: © 2013 by Schattenblick

Zunächst hatte jedoch Otto Jäckel, Vorsitzender von IALANA-Deutschland, in seiner Anmoderation daran erinnert, daß Deutschland sich im Weltsicherheitsrat bei der Libyen-Resolution der Stimme enthalten hatte, was vom gegenwärtigen Außenminister Guido Westerwelle wie auch seinem Amtsvorgänger Frank-Walter Steinmeier damit begründet worden war, daß mindestens eines der fünf Kriterien der "Responsibility to Protect" (RtoP), nämlich daß ein bewaffnetes Eingreifen immer nur die letzte Option sein dürfe, nicht erfüllt gewesen sei. Ausgehend von der Feststellung, die NATO habe diese Resolution von Anfang an dazu genutzt, in Libyen einen Regimesturz herbeizuführen, stellte der Moderator an die Diskutanten die Frage, ob damit auch das Schutzprinzip "RtoP" im libyschen Wüstensand steckengeblieben sei?

Die Rechtsanwältin Katja Keul, seit 2009 Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen und Mitglied im Rechts- und Verteidigungsausschuß und dort im Unterausschuß "Abrüstung, Rüstungskontrolle und Nichtverbreitung", stellte klar, daß der Libyen-Einsatz kein Fall der RtoP gewesen sei. Sein Mandat sei nicht etwa nur nachträglich überschritten worden, dieser Einsatz hätte überhaupt nicht stattfinden dürfen. Die RtoP sei ein rechtsethisches Prinzip, aber keine konkrete Rechtsgrundlage für militärische Einsätze. Frau Keul verwahrte sich gegen das Argument, das Brechen des Völkerrechts mit dessen Rechtsfortbildung zu begründen und zu behaupten, das Völkerrecht sei eben in der Entwicklung. Die RtoP könne, würde sie korrekt nach ihren fünf Kriterien durchdekliniert werden, das geltende Völkerrecht konkretisieren.

Prof. Paech, ehemaliger Bundestagsabgeordneter der Linkspartei von 2005 bis 2009 und deren Prozeßbevollmächtigter bei ihrer Klage gegen die NATO-Einsätze in Afghanistan, ging zunächst auf den historischen Entstehungszusammenhang der RtoP ein. Das Konzept sei vom damaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan anläßlich der, wie der Hamburger Völkerrechtler wortwörtlich sagte, "drastisch völkerrechtswidrigen Bombardierung" Ex-Jugoslawiens durch die NATO aus der Taufe gehoben worden. Annan zufolge dürfe es nie wieder geschehen, daß die Vereinten Nationen außen vor gelassen werden - eine im übrigen aufschlußreiche Begründung, da sie den Autoritäts- und Einflußverlust der UN, nicht jedoch den völkerrechtswidrigen Krieg zum Gegenstand hat, den die NATO kurzerhand, um ein Veto Rußlands oder Chinas zu vermeiden, ohne UN-Mandat geführt hatte.

Um die Vereinten Nationen in die Mandatierung künftiger Kriege und Interventionen wieder einzubinden, wurde 2001 eine von der kanadischen Regierung finanzierte internationale Kommission ins Leben gerufen, die "International Commission on Intervention and State Sovereignty" (ICISS), die mit dem Prinzip der humanitären Schutzverantwortung (RtoP) dem Sicherheitsrat Kriterien an die Hand legen sollte, um künftig besser entscheiden zu können, wo, wann und unter welchen Bedingungen militärisch eingegriffen werden dürfe. Prof. Paech unterstrich, daß damit zu keinem Zeitpunkt einzelnen Staaten eine Grundlage gegeben werden sollte, selbständig zu intervenieren, wenn sie glaubten, es gäbe in einem bestimmten Land eine humanitäre Katastrophe.

Die RtoP sei dann auf dem Milleniumsgipfel von 2005 von allen anwesenden Staats- und Regierungschefs beschlossen und auch von der Generalversamlung der Vereinten Nationen wie auch dem Weltsicherheitsrat akzeptiert worden, doch stets unter der Maßgabe, daß das Entscheidungsmonopol über Gewaltanwendungen beim Sicherheitsrat verbleibe. Prof. Paech betonte, daß mit der RtoP keineswegs, was viele Thinktanks und politische Institutionen zu verschleiern suchten, ein originäres, eigenes Recht etabliert wurde, um neben den einzig dafür vorgesehenen Regelungen in Art. 39 bis 42 der UN-Charta bzw. dem Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 Gewaltanwendungen zu legitimieren.

Die Libyen-Resolution 1973 habe, und in diesem Punkt stimmte Prof. Paech den Ausführungen Prof. Merkels zu, mit der RtoP eigentlich wenig zu tun. In ihr sei definiert worden, daß die inneren Konflikte Libyens eine "Gefährdung des internationalen Friedens" darstellten, was für ein UN-Mandat unumgänglich war, weil nur unter dieser Voraussetzung Zwangsmaßnahmen nach Art. 42 der UN-Charta ergriffen werden können. Dies sei nicht die erste Entscheidung dieser Art des Weltsicherheitsrates gewesen, hatte er doch schon 1991, als es darum ging, im Norden des Irak eine sichere Zone ("Safe Haven") für Kurden einzurichten, damit argumentiert, daß die immensen Flüchtlingsströme, die in den Nachbarstaaten Iran, Türkei und Syrien andernfalls zu erwarten wären, eine so große Instabilität der gesamten Region nach sich ziehen würden, daß der Rat befugt sei, eine internationale Gefährdung des Friedens anzunehmen.

Tatsächlich jedoch war, wie Prof. Paech klarstellte, nicht einer der genannten Staaten, auch nicht Algerien, Mali oder ein sonstiger Staat der Region, durch die Konflikte innerhalb Libyens gefährdet worden. Vor diesem Hintergrund vermutet der Referent, daß die RtoP die Funktion habe, dem Sicherheitsrat in zweifelhaften Fällen einer solchen Friedensgefährdung Kriterien an die Hand zu geben, um gleichwohl ein militärisches Eingreifen zu begründen. Eine weitere "hoch zweifelhafte Entscheidung nach den strengen völkerrechtlichen Kriterien" sei die des Weltsicherheitsrats gewesen, die Weigerung Libyens, die beiden im Zusammenhang mit dem Lockerbie-Absturz verdächtigten libyschen Staatsbürger auszuliefern, als eine Gefährdung des internationalen Friedens einzustufen.

Zum Abschluß seines Eingangsreferats erinnerte Prof. Paech an eine in der augenblicklichen Situation hochaktuelle Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs aus dem Jahre 1986. Nicaragua hatte sich 1984 angesichts langanhaltender Angriffe sogenannter "Contras", wie die von den USA unterstützten Anhänger des gestürzten Diktators Somoza genannt wurden, die von Stützpunkten in den Nachbarländern El Salvador und Honduras aus operierten, an das Den Haager Gericht gewandt. Der Internationale Gerichtshof sei damals zu dem Ergebnis gekommen, daß die Wahrung der Menschenrechte ein hergeleitetes Argument sei, das keine juristische Rechtfertigung für das Verhalten der USA liefern könne. Aus der damaligen Entscheidung zitierend las Prof. Paech vor:

Die Vereinigten Staaten mögen ihre eigene Einschätzung hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte in Nicaragua haben, denn sie haben ihre Eingriffe in Nicaragua immer mit dem desolaten Zustand der Menschenrechte in Nicaragua begründet. Jedoch kann die Anwendung von Gewalt keine geeignete Methode sein, die Achtung der Menschenrechte zu überwachen oder zu sichern. Hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen ist festzustellen, daß der Schutz der Menschenrechte, ein strikt humanitäres Ziel, unvereinbar ist mit der Verminung von Häfen, der Zerstörung von Ölraffinerien oder mit der Ausbildung, Bewaffnung und Aufrüstung von Contras.
Prof. Paech im Porträt - Foto: © 2013 by Schattenblick

Prof. Dr. Norman Paech
Foto: © 2013 by Schattenblick

Der Hamburger Strafrechtler und Rechtsphilosoph Prof. Reinhard Merkel unterstrich in der Diskussion noch einmal seine Kritik am Sicherheitsrat, der es versäumt habe, rechtlich nachvollziehbar darzulegen, inwiefern Menschenrechtsverletzungen wie in Libyen zugleich auch eine Gefährdung des internationalen Friedens darstellten. Wie schon in seinem Impulsreferat zum selben Thema [1] führte er dazu eine "globale, konstitutive Norm für die in Staaten verfaßte Weltordnung" an, die offenbar die argumentative Lücke zwischen den an einem Ort begangenen Menschenrechtsverletzungen und der für eine Gewaltautorisierung unverzichtbaren Gefährdung des internationalen Friedens schließen soll.

Im Einklang mit seinem Vorredner führte Prof. Merkel weiter aus, daß die RtoP keineswegs von Einzelstaaten als Titel mißbraucht werden dürfe, um auf eigene Faust Krieg zu führen. Aus dieser noch übereinstimmenden Feststellung leitete er eine Kritik des Vetorechts im Weltsicherheitsrat ab, allerdings nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus, sondern allein deshalb, weil durch ein solches Veto der Sicherheitsrat blockiert werden könne mit der Folge, wie im Falle Ruandas geschehen, eines nicht verhinderten Völkermordes. Seine Argumentation für eine mit hohen Schwellen versehene, wegen der Mißbrauchsgefahr an klare Kriterien gebundene Interventionslegitimation, die das Veto eines Sicherheitsratsmitglieds umgehen könne, lautete:

Gleichwohl kann es nicht sein, daß irgendeines der fünf ständigen Mitglieder einfach sagt: Wir wollen das nicht und Schluß aus. Und dann darf unbehelligt vom Rest der Welt irgendwo ein millionenfacher Massenmord organisiert werden. Das kann nicht sein.

Die USA hätten damals, so die historische Darstellung Prof. Merkels, die Ruanda-Resolution nicht etwa deswegen nicht unterstützt, weil ihnen der Völkermord egal gewesen wäre, sondern weil sie unterschätzt hätten, "was da losgehen könnte". Ganz so eindeutig, wie dies bei diesem Befürworter der RtoP klingt, scheint der Völkermord in Ruanda in der historischen Aufarbeitung heute allerdings nicht zu sein. Wie an späterer Stelle in der Diskussion angemerkt wurde, wäre Ruanda ein Fall gewesen, bei dem die Völkermordkonvention von 1948 hätte zur Anwendung kommen können. Doch da der damalige US-Präsident Bill Clinton seiner UN-Botschafterin die Sprachregelung mit auf den Weg gegeben habe, es handele sich bei den Ereignissen in Ruanda nicht um einen Völkermord, sondern um völkermordähnliche Zustände, sei es nicht dazu gekommen.

Wenn eine von einem möglichen Veto unberührte militärische Intervention als einziges Schutzschild vor einem millionenfachen Mord dargestellt wird, bleiben viele Fragen auf der Strecke. So hat beispielsweise Roméo Dallaire, ehemaliger stellvertretender Oberkommandierender der kanadischen Streitkräfte, dem 1993 die UN-Mission für Ruanda (UNAMIR) anvertraut worden war, in dem Buch "Handschlag mit dem Teufel" [2] aufschlußreiche Details zu dem offenkundigen Scheitern der Ruanda-Mission veröffentlicht. Im Auftrag des UN-Sicherheitsrats und mit einem Mandat nach Art. VI versehen, das den von Dallaire kommandierten Blauhelm-Soldaten außer zur Eigensicherung keinerlei Eingriffsrechte zubilligte, war der kanadische Offizier Zeuge eines Massenmordens geworden, dem innerhalb von einhundert Tagen rund 800.000 Tutsi und moderate Hutu zum Opfer fielen.

Dallaire zufolge wurde ihm jede weitere Unterstützung sowie eine Erweiterung des Mandats verweigert. Der absehbar bevorstehende Völkermord hätte verhindert oder zumindest eingeschränkt werden können, so seine These, wäre es ihm und seinen Leuten erlaubt gewesen, angelegte Waffenlager auszuheben. Aus diesen und weiteren Gründen kam der Kanadier - und keineswegs er allein - zu der Schlußfolgerung, daß dieser Völkermord im hegemonialpolitischen Interesse führender, miteinander um ihre Einflußsphären in Afrika streitenden westlichen Staaten gelegen haben könnte. Andererseits sei nicht auszuschließen, daß er absichtlich zugelassen wurde, um Fakten zu schaffen, die völkerrechtlich seit dem Westfälischen Frieden von 1648 verankerte staatliche Souveränität zu Fall zu bringen - wie es später unter anglo-amerikanischer Führung in den in Jugoslawien, in Afghanistan und im Irak geführten Kriegen auch geschehen sei. Noch einmal Roméo Dallaire [2]:

Heute, da mit den Jahren langsam die zynischen Manöver Frankreichs, Belgiens, der USA, der RPF, der Regierungsarmee und anderer ans Licht gekommen sind, habe ich unweigerlich das Gefühl, dass wir ein Ablenkungsmanöver waren, ja sogar die Opferlämmer spielen mussten, damit die Staatsmänner sagen konnten, die Welt unternehme etwas, um das Morden zu stoppen. Tatsächlich waren wir nichts anderes als ein Feigenblatt.
(S. 471)

"Nie wieder Ruanda", sagt und schreibt sich schnell. Die Verknüpfung aller Bemühungen, einen solchen Massenmord, wo immer er drohe, verhindern zu wollen, mit der Ausweitung juristischer Legitimationsmöglichkeiten für ein damit begründetes militärisches Eingreifen suggeriert jedoch eine schnelle Antwort und Abhilfe, wo weitaus grundsätzlichere Fragen und Stellungnahmen angebracht wären. Wenn Menschenrechtsverletzungen mehr noch als bisher als Nadelöhr fungieren können, um Kriege zu rechtfertigen, kann die Gefahr, daß zur Kriegführung entschlossene Staaten oder Staatengruppen in dem Zielland ihrer Wahl derartige Verbrechen unterstützen oder sogar erst initiieren, nicht von der Hand gewiesen werden. Die Befürworter und Befürworterinnen humanitär begründbarer Interventionen stellten in der Diskussion Bedenken dieser Art keineswegs in Abrede, subsumierten sie jedoch unter den Begriff "Mißbrauch", weshalb Interventionen aus humanitären Gründen ihrer Auffassung nach nicht generell abzulehnen seien.

Graf von Sponeck im Porträt - Foto: © 2013 by Schattenblick

Dr. Hans-Christof Graf von Sponeck
Foto: © 2013 by Schattenblick

Auf die Frage, ob die von Prof. Merkel vorgeschlagene Möglichkeit, bei einer vetobedingten Blockade im Weltsicherheitsrat ein solches Votum zu umgehen, nicht ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip sei, antwortete der frühere UN-Repräsentant im Irak, Dr. Hans-Christof Graf von Sponeck, daß angesichts der langen und schwierigen Bemühungen, das Instrumentarium der Entscheidungsfindung im Sicherheitsrat zu verbessern, die mit der Annahme der Schutzverantwortung RtoP im Jahre 2005 getroffene Entscheidung, den Schutz der Menschenrechte über die staatliche Souveränität zu stellen, sehr wichtig gewesen sei. Wenn nun gefragt werde, ob die RtoP im Wüstensand des Libyen-Einsatzes steckengeblieben sei, lautete von Sponecks Antwort aus der Sicht des Praktikers, daß hier ein gutes Konzept in schlechten Händen zu einer Katastrophe geführt habe. Um der Mißbrauchsgefahr dieser Schutzverantwortung entgegentreten zu können, schlug der ehemalige UN-Beamte eine Rechenschaftsverpflichtung vor - solange es sie nicht gäbe, sei die RtoP kontraproduktiv.

Insgesamt ließ sich feststellen, daß die in der Podiumsdiskussion bezogenen kontroversen Standpunkte oftmals mehr Gemeinsamkeiten zwischen den Teilnehmenden offenbarten, als es vielleicht zu erwarten gewesen wäre. Die Bundestagsabgeordnete Katja Keul beispielsweise meldete gegenüber Prof. Merkel einen Dissens an. Sie hielt die Diskussion der Frage, ob die RtoP nicht dafür herhalten könne, schlimmstenfalls auch ohne den Sicherheitsrat zu intervenieren, für eine sehr, sehr gefährliche Debatte. Zur Begründung führte sie nicht die fehlende demokratische Legitimation des Rates an, sondern die Gefahr, auf diese Weise womöglich eine Büchse der Pandora zu öffnen mit der Folge, daß dann jeder kommen und meinen könne, jenseits des Völkerrechts intervenieren zu dürfen. Werde das nach zwei mörderischen Weltkriegen entstandene völkerrechtlich geregelte Gewaltmonopol aufgeweicht, das auf der Idee "Frieden durch Recht" beruhe, könne dies einen Konsens zerstören, der möglicherweise so schnell nicht wieder aufgebaut werden kann - weshalb der Fall eintreten könne, daß wir auch einmal danebenstehen müssen und nicht handeln können.

Dem hielt Prof. Merkel entgegen, daß nicht wir, sondern "die eine Million Ruander, die abgeschlachtet werden", den Preis dafür bezahlen müßten. In solch katastrophalen Situationen könne ein Notrecht eine Gewaltanwendung legitimieren in Analogie dazu, daß ein Staatsbürger in einer Notwehrsituation einen anderen töten dürfe. Die grüne Bundestagsabgeordnete griff dieses Argument auf und stellte klar, daß zwischen den nationalen und internationalen Notwehrregelungen ein fundamentaler Unterschied bestehe in der Möglichkeit, eine solche Entscheidung nachträglich prüfen zu lassen. Gäbe es eine internationale Instanz, die völkerrechtlichen Voraussetzungen einer humanitären Intervention nach der RtoP überprüfen zu lassen, könne eine Blockade im Sicherheitsrat überwunden und eine solche Nothilfe auch durch einen einzelnen Staat wahrgenommen werden. Aus Keuls Kritik an Bestrebungen, völkerrechtliche Schranken zu ignorieren, wurde somit ein konstruktiver Vorschlag, wie dies bei einer von ihr als ausreichend postulierten rechtlichen Absicherung sogar durch einen Einzelstaat bewerkstelligt werden könne.

An der Nahtstelle zwischen strafrechtlichem Notwehr- bzw. Nothilferecht und seiner Übertragbarkeit auf die Frage militärischer Interventionen im zwischenstaatlichen Verhältnis entzündete sich in der Diskussion wie auch auf weiteren Kongreßveranstaltungen noch so mancher Disput. Prof. Merkel löste dieses Dilemma, indem er behauptete, die Nothilfe sei ein fundamentales Rechtsprinzip, das "selbstverständlich" auch im internationalen Rahmen gelte. Durch die Einwände anderer Diskutanten, so etwa ein weiteres Argument Katja Keuls, daß aus einer bewußt ohne Sicherheitsratsbeschluß durchgeführten Intervention eine Gefährdung des Weltfriedens erwachsen könnte, die "langfristig möglicherweise mehr Menschenleben kostet als man kurzfristig rettet", ließ er sich nicht beirren.

Blick auf die Podiumsrunde, am Tisch sitzend - Foto: © 2013 by Schattenblick

Prof. Dr. Norman Paech, Dr. Hans-Christof Graf von Sponeck, Dr. Nicole Ruchlak, Otto Jäckel, Prof. Dr. Reinhard Merkel, Katja Keul (v.l.n.r.)
Foto: © 2013 by Schattenblick

Prof. Paech ging in der weiteren Diskussion auf die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossene "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" ein. Damals sei auch darüber beraten worden, wer eigentlich die Feststellung, ob ein Völkermord vorliegt oder nicht, treffen können soll. Einhellig sei dazu die Auffassung vertreten worden, daß auch diese Frage nicht einzelnen Staaten überlassen werden dürfe, sondern ebenfalls vom Weltsicherheitsrat entschieden werden müsse. Der Hamburger Völkerrechtler warnte davor, übergeordnete Rechtsprinzipien ins Notwehr- und Nothilferecht hineinragen zu lassen und in den Himmel des Naturrechts zu greifen, um sich von dort eine Legitimation herunterzugreifen.

Er erinnerte daran, daß bei der NATO-Intervention in Ex-Jugoslawien bzw. im Kosovo der damalige deutsche Bundespräsident Roman Herzog wie auch der Berliner Innensenator Ehrhart Körting ein zwischenstaatliches Nothilferecht bejaht hätten, was aber in der Völkerrechtsliteratur wegen des absoluten Gewalt- und Interventionsverbots ebenso einstimmig abgelehnt worden sei wie die Idee, neben dem UN-Sicherheitsrat ein Schlupfloch zu schaffen, in dem die NATO sozusagen ein eigenes Nothilferecht beanspruchen könne. Prof. Paech vertrat die Auffassung, es sei wie in Libyen manchmal vielleicht schlimmer, einen Krieg zu führen, als es nicht zu tun und zu sagen, es müßten andere Mittel gefunden werden, um solche Situationen zu bewältigen.

Aus dem Kreis der Zuhörenden, die im vollbesetzten Plenum der Eröffnungsveranstaltung mit großem Interesse den Impulsreferaten wie auch der anschließenden Podiumsdiskussion gefolgt waren, wurden in der Schlußdebatte weitere kritische Einwände vorgebracht. So meldete sich der Friedensforscher und ehemalige Europaabgeordnete Tobias Pflüger, der Mitglied im Parteivorstand der Linkspartei ist, zu Wort. Bei der sogenannten Schutzverantwortung RtoP handele es sich längst um ein "Militärinterventionslegitimationsinstrument", zu dem angesichts des heutigen Entwicklungstandes klipp und klar gesagt werden müsse, daß mit ihm nur noch militärische Interventionen legitimiert werden. In diesem Punkt stimmte ihm Prof. Merkel, erklärtermaßen ein Verfechter der RtoP, voll und ganz zu und erklärte seinerseits, daß dieses Konzept heute herangezogen werde, um Militärinterventionen nach eigenem Gutdünken zu legitimieren. Im zweiten Schritt zog er dann allerdings den Schluß, dies sei eine "alte Einsicht" und erklärte, ein solcher Mißbrauch könne den regulären Gebrauch dieses Konzeptes keineswegs diskreditieren.

Zuvor hatte Tobias Pflüger eine Begebenheit aus der Zeit geschildert, in der die RtoP im Europäischen Parlament vorgestellt worden war. Ein konservativer Abgeordneter habe den anwesenden Protagonisten dieses Prinzips gefragt: "Wenn wir das so einbinden, wie Sie es sagen, müßten wir bei jeder Menschenrechtsverletzung überall in der Welt als Europäische Union intervenieren. Ist das richtig?" Als dies bejaht wurde, habe der Konservative eingewandt: "Ja, aber das entspricht nicht unseren Interessen! Wir wollen vor allem nur in unserer direkten Umgebung militärisch intervenieren!" Die politische Erfahrung habe gezeigt, so Pflüger, daß Sozialdemokraten und Grüne mit RtoP überall intervenieren wollten, während Konservative eine Begrenzung der Intervention bevorzugen würden.

Einer radikalen Stellungnahme gegen das Prinzip humanitär bemäntelter Militärinterventionen, wie sie ein Diskussionsteilnehmer unter Bezugnahme auf Immanuel Kant, der sich an diesem Abend wie auch auf dem gesamten Kongreß noch vieler Zitationen hätte erfreuen können, mit den klaren Worten deutlich machte, die RtoP sei eine völkerrechtliche Mißgeburt und durch Kant schon 1795 ad acta gelegt worden, konnten die meisten Anwesenden nicht viel abgewinnen. Katja Keul beispielsweise unterstrich in ihrem Schlußwort, daß sie aus menschenrechtlicher Sicht die Auffassung, nie und nimmer zu intervenieren, nicht teilen könne, und appellierte, ohne im Plenum das geringste Wort des Widerspruchs zu ernten dafür, dieses Rechtsprinzip durch seine Institutionalisierung weiter zu stärken.

Katja Keul im Porträt - Foto: © 2013 by Schattenblick

Katja Keul
Foto: © 2013 by Schattenblick

Allem Anschein nach traf sie damit vollauf ins Schwarze des auf dem Kongreß wie auch an seinem Eröffnungsabend vorherrschenden Konsenses, demzufolge die Argumente, Widersprüche und Bedenken, die gegen die RtoP vorgebracht wurden oder noch angeführt werden könnten, lediglich als wenn auch berechtigte und gut begründete Kritikpunkte eines in seinem Kern über jeden Zweifel erhabenen Prinzips humanitärer Interventionen interpretiert wurden, was den Verdacht nährte, hier seien NATO-Kritiker und -Kritikerinnen am Werk, die sich eines Tages als die besseren Berater und Beraterinnen des weltgrößten Militärbündnisses zu erweisen wünschten. Und so blieb es am Ende der Diskussion einem Friedensaktivisten vorbehalten, festzustellen, daß Rechtsfragen immer auch Interessen- und Einflußfragen seien, die nicht im luftleeren Raum diskutiert werden könnten. Ausgehend von der Tatsache, daß die NATO bei ihren militärischen Schutzaktivitäten abgereichertes Uran einsetze, um mit chirurgischen Schlägen die damit verstrahlten Menschen zu schützen, stellte das Mitglied des Essener Friedensforums die Frage, wie denn mit den von der NATO angerichteten Schäden umzugehen und was zu tun sei, wenn die Schützenden selbst Rechtsbrüche begingen?

Eine Frage, die ebenso offen blieb wie der Hinweis, daß es gegenüber einer vetobedingten Blockade des Weltsicherheitsrats, die von den Protagonisten der RtoP als Begründungskonstrukt angeführt wird, um unter Berufung auf höhere Prinzipien ein von diesem Gremium unmandatiertes militärisches Eingreifen rechtlich abzusichern, noch andere Alternativen gäbe. Prof. Paech hatte davon berichtet, daß es während der Libyenkrise im Frühjahr 2003, als die später kriegführenden Staaten feststellten, daß sie mit der Erwirtschaftung einer kriegslegitimierenden UN-Resolution nicht so recht weiterkamen, eine auf die IALANA zurückgehende Initiative gegeben habe, diese Streitfrage der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Instrument sei 1951 erstmals mit der UN-Resolution 377 eingesetzt worden, später sei unter dem Titel "Uniting for Peace" noch in zehn Fällen von der UN-Generalversammlung eine Sonder-Generalversammlung einberufen worden, um anstelle des Weltsicherheitsrates eine Entscheidung zu fällen.

Die Reaktionen auf eine derartige Initiative zur Entschärfung der Libyen-Krise von 2003 sprachen Bände. Als die USA davon hörten, so die Schilderung Prof. Paechs, schrieben sie den betroffenen Staaten, daß sie davon ausgehen müßten, daß eine solche Entscheidung mit den Interessen Washingtons nicht vereinbar sei. Daraufhin sei die Idee, anstelle des blockierten Sicherheitsrates zur UN-Generalversammlung zu gehen, nirgends mehr publiziert worden, und kein Staat habe es mehr gewagt, diese Initiative weiter zu verfolgen. Der Hamburger Völkerrechtler warnte eindringlich davor, aus diesem Scheitern nun die Schlußfolgerung zu ziehen, dann doch lieber zu der machtpolitischen Alternative einzelner Staaten oder Staatenbündnisse zu greifen und das Interventionsrecht in ihre Hände zu legen.

Die Begründung Prof. Paechs wäre es wert gewesen, als Schlußwort anstelle des Appells, das Prinzip humanitär begründeter Interventionen durch seine Institutionalierung weiter zu stärken, noch einmal aufgegriffen zu werden, trug sie doch das Potential in sich, die Kernthese des Kongresses, durch rechtliche Mittel Kriege eindämmen zu können und Interventionen ins gebotene Maß zu manövrieren, grundsätzlich in Frage zu stellen. Würde das Interventionsrecht einzelnen Staaten oder Staatengruppen zuerkannt werden, läge es niemals in Händen von Staaten wie Bangladesh oder Simbabwe, sondern fiele der NATO zu aus einem einfachen Grunde - sind es doch immer, so Prof. Paech, "die großen Staaten, die dann über die kleinen herfallen."


Fußnoten:

[1] Erster Bericht über den Eröffnungsabend des Bremer Kongresses "Quo vadis NATO? - Herausforderungen für Demokratie und Recht" am 26. April 2013 im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT: BERICHT/148: Quo vadis NATO? - sowohl als auch ... (SB) http://schattenblick.de/infopool/politik/report/prbe0148.html

[2] Empfehlenswert dazu die Rezension des Buches "Handschlag mit dem Teufel" von Roméo Dallaire, des verantwortlichen Offiziers der UN-Mission für Ruanda im Schattenblick unter INFOPOOL → BUCH → SACHBUCH: REZENSION/281: Dallaire - Handschlag mit dem Teufel (Ruanda-Genozid) http://schattenblick.de/infopool/buch/sachbuch/busar281.html


Bisherige Beiträge zum Kongreß "Quo vadis NATO?" im Schattenblick unter INFOPOOL → POLITIK → REPORT:

BERICHT/148: Quo vadis NATO? - sowohl als auch ... (SB)
INTERVIEW/166: Quo vadis NATO? - Handgemacht und kompliziert (SB)
INTERVIEW/167: Quo vadis NATO? - Zügel für den Kriegseinsatz - Gespräch mit Otto Jäckel (SB)
INTERVIEW/168: Quo vadis NATO? - Interventionsgefahren (SB)

21. Mai 2013