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GEWERKSCHAFT/248: Reform des Mutterschutzgesetzes muss im Bundestag nachgebessert werden (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 19. September 2016

ver.di: Die vom Familienministerium vorgelegte Reform des Mutterschutzgesetzes muss im Bundestag nachgebessert werden


Anlässlich der heutigen Bundestagsanhörung zur Neuregelung des Mutterschutzrechts bekräftigt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ihre Forderung, den vorgelegten Gesetzentwurf im Bundestag nachzubessern.

"Vor 50 Jahren wurden Arbeitgeber im Mutterschutzgesetz von 1966 erstmals dazu verpflichtet, bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes die 'erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mutter' zu treffen, erinnert Eva M. Welskop-Deffaa, im ver.di-Bundesvorstand zuständig für Arbeitsschutz und Sozialpolitik. "Heute muss dieser Gedanke durch eine Aufwertung der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutzgesetz gestärkt werden." Der Gefährdungsbeurteilung komme als Instrument eines präventiv ausgerichteten Arbeitsschutzes generell eine zentrale Bedeutung zu, beim Mutterschutz seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. "Wenn erst nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft mögliche Gefährdungen für schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder analysiert werden, kommt das für eine eventuell notwendige Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Umsetzung der Beschäftigten an einen schwangerengerechten Arbeitsplatz schlicht zu spät" so Welskop-Deffaa. Gefährdungen für das ungeborene Kind seien in den ersten Wochen der Schwangerschaft besonders erheblich.

Die vollständige Integration der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzgesetz sei zentral für den praktischen Erfolg des Mutterschutzgesetzes. Jeder Arbeitsplatz, an dem schwangere Frauen arbeiten oder arbeiten könnten, müsse einer mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Jede Frau müsse über die mutterschutzrechtlichen Gefährdungen eines Arbeitsplatzes informiert werden, bevor sie eine neue Tätigkeit aufnimmt. Im Gesetz müssten diese Informationspflichten unmissverständlich formuliert werden.

Die arbeitsschutzrechtliche Einordnung des Mutterschutzgesetzes bleibe auch an einem zweiten Punkt hinter den gewerkschaftlichen Erwartungen zurück, so Welskop-Deffaa: Nach den Vorstellungen der Bundesregierung solle der neue Ausschuss für Mutterschutz nicht - wie die anderen Ausschüsse für Arbeitsschutz - bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) angesiedelt werden. Ohne die Expertise der BAuA könne der Ausschuss die ihm zugedachten anspruchsvollen Aufgaben allerdings nicht erfüllen.

Gemeinsam mit dem DGB kritisiert ver.di zugleich den missglückten Neuregelungsvorschlag zur Nachtarbeit. Der Gesetzentwurf sieht für die Nachtarbeit u.a. ärztliche Bescheinigungen als Anspruchsgrundlage vor. Er geht davon aus, dass die betreuenden Gynäkologinnen in der Lage sein könnten, ohne Zugang zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung die Beschäftigungssituation und Beschäftigungsfähigkeit der schwangeren Frau an ihrem konkreten Arbeitsplatz zu beurteilen. "Diese Einschätzung teilen wir nicht", so Welskop-Deffaa. "Paragraph 4 braucht eine gründliche Überarbeitung."

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Quelle:
Presseinformation vom 19.09.2016
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Eva Völpel - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. September 2016

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