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STATISTIK/490: 17,2 Milliarden Euro Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Jahr 2017 (Destatis)


Statistisches Bundesamt - Pressemitteilung vom 13.08.2018

17,2 Milliarden Euro Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Jahr 2017


WIESBADEN - Im Jahr 2017 wurden in Deutschland 17,2 Milliarden Euro (netto) für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, entsprach dies einer Steigerung um 4,4% gegenüber 2016.

In die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII flossen 3,4 Milliarden Euro (-10,7%) und in die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel 1,5 Milliarden Euro (+3,8%). Die Nettoausgaben für die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Fünften, Achten und Neunten Kapitel SGB XII lagen zusammen bei 1,3 Milliarden Euro (+4,7%).

Die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert wurden, beliefen sich nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Jahr 2017 auf 6,3 Milliarden Euro (+7,0%).

Die Nettoausgaben für Sozialhilfeleistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel SGB XII betrugen im Jahr 2017 insgesamt 29,7 Milliarden Euro (+2,9%).


Basisdaten und lange Zeitreihen zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach Paragraph 121 SGB (ab dem Berichtsjahr 2017 ohne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) können über die Tabellen "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" (22111) in der Datenbank GENESIS-Online abgerufen werden.


Methodische Hinweise:

Begriffserläuterungen finden Sie im Glossar zu Sozialhilfe (Link siehe unter [1].

In der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII werden ab dem Berichtsjahr 2017 die Ausgaben und Einnahmen für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII nicht mehr erfasst. Hintergrund ist, dass der Bund die Kosten für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit 2014 den Ländern vollständig erstattet. Die Länder liefern dafür Nachweise an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und wurden von einer zusätzlichen Datenlieferung an die Statistischen Ämter entlastet. In den Berichtsjahren 2015 und 2016 erfolgte die Erfassung bereits lediglich auf Grundlage einer Übergangsregelung nach Paragraph 131 SGB XII.

WEITERES
Ergebnisse und weiterführende Informationen liegen im Themenbereich Sozialhilfe vor.

Eine zusätzliche Tabelle bietet die Online-Fassung dieser Presseinfo unter www.destatis.de.


Verweis:
[1] https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Sozialhilfe/Glossar_Sozialhilfe.html

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 298 vom 13.08.2018
Herausgeber: Statistisches Bundesamt, Pressestelle
65180 Wiesbaden
Telefon: (0)611/75-34 44, Telefax: (0)611/75-39 76
E-Mail: presse@destatis.de
Internet: www.destatis.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. August 2018

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