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ARBEITSRECHT/088: Versicherungstarife in der Betrieblichen Altersversorgung zulässig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Berlin, 25. September 2009

Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Zulässigkeit von Versicherungstarifen in der Betrieblichen Altersversorgung


Berlin (DAV). Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung Versicherungsverträge abgeschlossen haben, waren durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in den letzten Jahren verunsichert worden, da die Meinung vertreten wurde, Versicherungstarife, bei denen die Kosten des Abschlusses der Versicherung zunächst von den Zahlungen abgezogen werden, führten zu einer Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr über einen Fall entschieden, dem eine im November 2004 abgeschlossene Betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung zu Grunde lag. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Versicherungsvertrages wurden mit den in die Versicherung eingezahlten Prämien verrechnet. So kam es, dass bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2007 anstelle von eingezahlten 7.004 Euro aufgrund der Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten mit den eingezahlten Prämien sich das in dem Vertrag vorhandene Kapital nur auf 4.711 Euro belief.

Verständlicherweise wollte der Arbeitnehmer dies nicht hinnehmen und verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber.

Wie der Vorsitzende des Arbeitskreises Personenversicherungsrecht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV), Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Freiburg, mitteilt, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15. September 2009 (AZ: 3 AZR 17/09) klargestellt, dass wegen der Verwendung derartiger Tarife die Vereinbarung der Entgeltumwandlung nicht unwirksam sei. Dies heißt jedoch nicht, dass derartige Tarife den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen können.

Das Gericht hält bei Abschluss einer Direktversicherung die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre für angemessen. Deswegen können Arbeitgeber, die Betriebsrentenzusagen vor dem Jahr 2008 abgeschlossen haben und bei denen die Abschlusskosten nicht auf fünf Jahre verteilt wurden, derzeit nur sicher sein, dass eine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Die Frage der Angemessenheit der sofortigen, kurzfristigen Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten bleibt bestehen.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 11/09 vom 25. September 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 26. September 2009