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ARBEITSRECHT/214: Kirchliches Arbeitsrecht - ver.di bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (ver.di)


ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Presseinformation vom 2. September 2015

Kirchliches Arbeitsrecht: ver.di bedauert Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Streikrecht jedoch nicht beeinträchtigt


Berlin, 02.09.2015 - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bedauert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde zum kirchlichen Arbeitsrecht, sieht aber keine negativen Auswirkungen auf das gewerkschaftliche Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts würden noch eingehend juristisch geprüft. Es werde aber bereits deutlich, dass damit keine Einschränkungen für Arbeitskämpfe verbunden seien. "Es ist weiterhin möglich, bei Tarifauseinandersetzungen in kirchlichen Einrichtungen als letztes Mittel zum Streik aufzurufen", betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler am Mittwoch.

Die von ver.di eingelegte Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2292/13) richtete sich gegen die Gründe eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum "Dritten Weg", also zum Streikverbot des kirchlichen Arbeitsrechts. Vor dem BAG hatte ver.di gewonnen, sah aber ihr Grundrecht auf Streik durch die Urteilsgründe verweigert und wandte sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht. Dies hat die Beschwerde nun verworfen, da ver.di vor dem BAG obsiegt hatte und aus Sicht der Verfassungsrichter nur der entsprechende Tenor der BAG-Entscheidung maßgeblich ist, nicht aber die Begründung. Im Ursprungsverfahren hatten mehrere kirchliche Einrichtungen gegen einen Streikaufruf von ver.di im Jahre 2009 geklagt.

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Quelle:
Presseinformation vom 02.09.2015
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Jan Jurczyk - ver.di-Bundesvorstand
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. September 2015

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