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ARBEITSRECHT/222: Schlägerei auf Karnevalsfeier rechtfertigt fristlose Kündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Februar 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Schlägerei auf Karnevalsfeier rechtfertigt fristlose Kündigung


Düsseldorf/Berlin (DAV). Die närrische Jahreszeit steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Aber unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man Recht und Gesetz achten: Wer auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt, riskiert auch in den närrischen Tagen eine fristlose Kündigung - auch dann, wenn er mit dem Brauchtum nicht vertraut ist. So haben das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (AZ: 13 Sa 957/15) und das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ: 11 Ca 1836/15), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Mann seit 1987 bei einem Unternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. An Weiberfastnacht 2015 fand auf dem Betriebsgelände eine Karnevalsfeier statt, an der er teilnahm. Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Mann die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.

Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem anderen Mitarbeiter, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde. Dem Mann wurde vorgeworfen, den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe ihm, einem Brillenträger, unmittelbar danach den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen klagte der Mann. Er schilderte den Vorgang anders: Zunächst sei er von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden.

Der Kollege habe ihn fortwährend und auch in der streitigen Situation beleidigt. Er habe ihn zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Kollege werde ihn angreifen. An das, was danach passierte, habe er keine genaue Erinnerung mehr. Er behauptete, aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung so reagiert zu haben, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Die Verteidigung des Mannes überzeugte das Gericht jedoch nicht. Wie das Gericht entschied, erfolgte die Kündigung zu Recht. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht hielten sie für unwirksam. Wer seine Kollegen angreife, müsse mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigten seine Taten nicht.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 10/16 vom 1. Februar 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2016

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