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FAMILIENRECHT/145: "Taschengeldparagraph" - Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern kaufen? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. August 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

"Taschengeldparagraph": Was dürfen Kinder ohne Einwilligung der Eltern kaufen?



Berlin (DAV). Die am Dienstag in Berlin vorgestellte KidsVerbraucherAnalyse zeigt: Kinder von sechs bis 13 Jahren verfügen aktuell über mehr Taschengeld als im vergangenen Jahr. Um 38 Cent hat sich der Betrag erhöht und liegt nun bei beachtlichen 27,56 Euro im Monat. Die Deutsche Anwaltauskunft befasst sich mit der Frage, was Kinder von ihrem Taschengeld selbstständig kaufen dürfen.

Dass ein Kind überhaupt einen Kaufvertrag abschließen darf, setzt seine Geschäftsfähigkeit voraus. Diese ist bei Kindern unter sieben Jahren noch nicht gegeben, erst ab diesem Alter ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig und damit ein Kauf vom eigenen Taschengeld möglich. Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagraphen im Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Titel "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln".

"Mit dem Taschengeldparagraphen wird unterstellt, dass bestimmte Geschäfte des Minderjährigen von Anfang an wirksam sein sollen, wenn er seine Gegenleistung, insbesondere die Leistung der Zahlung, aus ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln selbst leistet", erklärt zu diesem Thema Inge Saathoff, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein.

Einwilligung mit Grenzen

Dass die Eltern dem Kind Taschengeld geben, gilt rechtlich also als ihre Einwilligung dafür, dass das Kind selbst Geschäfte tätigen kann. Allerdings gibt es hier Grenzen. Dabei geht es um die Art der eingegangenen Verträge, etwa Verträge für Handys oder Fitness-Studios. Inge Saathoff zufolge seien solche Verträge zunächst unwirksam, bis beispielsweise die Eltern damit einverstanden sind. "Damit soll erreicht werden, dass der Taschengeldparagraph gerade nicht dazu führt, dass Minderjährige Kreditgeschäfte tätigen", so die Fachanwältin für Familienrecht aus Oldenburg.

Ein Vorschulkind darf streng genommen noch gar nichts kaufen, da es als geschäftsunfähig gilt. Selbst wenn der Verkäufer dachte, das Kind sei älter als sieben Jahre, gilt das Geschäft nicht.

Abschließend weist Inge Saathoff darauf hin: "Je jünger das Kind ist, desto restriktiver wird man werten, ob eine größere Ausgabe getätigt werden durfte oder nicht. Ein Verkäufer ist daher bei höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen."

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/13 vom 7. August 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. August 2013