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FAMILIENRECHT/235: Unbefristeter Unterhalt nach zwei Jahrzehnten Ehe? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. Mai 2020

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Unbefristeter Unterhalt nach zwei Jahrzehnten Ehe?


Hamm/Berlin (DAV). Hat die Frau während einer über zwei Jahrzehnte währenden Ehe überwiegend für Kinder und Haushalt gesorgt, kann sie Anspruch auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt haben. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2018 (AZ: 7 UF 9/18).

Das Ehepaar war rund 22 Jahre verheiratet. Vor der Heirat hatte die Frau ein Germanistikstudium abgeschlossen. Ihre anfänglichen Bewerbungen waren erfolglos geblieben. In der Ehe hatte sie sich hauptsächlich Haushalt und Kindern gewidmet und war daneben nur in Teilzeit oder ehrenamtlich tätig gewesen. Nach der Trennung absolvierte sie eine Umschulungsmaßnahme zur Sport- und Fitnesskauffrau.

Das Ehepaar stritt zunächst um Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen. Im Beschwerdeverfahren ging es dann im Wesentlichen um die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs. Das Gericht sprach der Frau unbefristeten Unterhalt zu. Sie sei nicht in der Lage, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Seit Abschluss der Umschulung befinde sie sich in der Bewerbungsphase. Ob ihre Bewerbungen Erfolg haben würden, sei ungewiss.

Fest stehe, dass die Frau einen ehebedingten Nachteil zu tragen habe, der relevant sei für die Frage des Unterhalts. Das Gericht war überzeugt, dass die Frau eine nachhaltige berufliche Perspektive entwickelt hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. Derzeit sei es unter anderem aufgrund ihres für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen Alters und der familiär bedingten langen beruflichen Abstinenz noch nicht sicher erkennbar, ob sie ihren Unterhalt durch eine eigene Berufstätigkeit werde sichern können. Daher sei eine Befristung des Unterhalts nicht möglich.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 6/20 vom 6. Mai 2020
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Mai 2020

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