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GRUNDGESETZ/048: Urteil zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. März 2007

Absolutes Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfassungswidrig

DAV begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts


Berlin (DAV). Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht das absolute Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare für verfassungswidrig erklärt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich das Urteil, da ein totales Verbot des Erfolgshonorars weder unter Berufung auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch aus Sicht des Verbraucherschutzes gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung sei insbesondere auf die besonderen Umstände des Mandanten einzugehen. Wenn beispielsweise der Betrag, um den gestritten wird, der einzige Vermögensbestandteil des Mandanten darstellt, darf seine sonstige Vermögenslosigkeit ihn nicht davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen. Dies sei beispielsweise oft der Fall bei Streitigkeiten um Rentenansprüche oder dem Erbe et cetera. Das Urteil war so erwartet worden und gibt für den Gesetzgeber zahlreiche Anhaltspunkte für eine künftige Regelung. Der DAV bietet seine Mitarbeit an.

"Das Bundesverfassungsgericht hat erfreulicherweise klargestellt, dass das totale Verbot des Erfolgshonorars verfassungswidrig ist. Dabei decken sich die Vorstellungen des Bundesverfassungsgerichts mit den vom DAV im Oktober 2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Bundesrechtsanwaltsordnung", so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV- Präsident, in einer ersten Stellungnahme. Da der Gesetzgeber bis zum 30. Juli 2008 aufgefordert ist, eine Neuregelung zu schaffen, schlägt der DAV vor, einen von ihm im Oktober 2006 vorgelegten Änderungsvorschlag für die Bundesrechtsanwaltsordnung zu übernehmen. Im Übrigen biete der DAV seine Mitarbeit bei der Neufassung an.

Nach den BRAO-Vorschlägen des DAV (Anwaltsblatt 2006, Seite 721 ff.) soll in Paragraph 49 b der Bundesrechtsanwaltsverordnung ein zweiter Absatz eingefügt werden:

"Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen der ihm übertragenen Angelegenheit dadurch Rechnung tragen, dass er die Vergütung oder deren Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig macht (Erfolgshonorar). Die Vergütung kann auch in einem Teil des erstrittenen Betrages bestehen (Quota litis). Das gilt insbesondere, wenn auf andere Weise kein Rechtsschutz erlangt werden kann. (...)"

Nach Ansicht des DAV müsse eine solche Regelung auch umfangreiche Informationspflichten des Anwalts vorsehen. So müssten bei einer Vereinbarung des Erfolgshonorars alle alternativen Möglichkeiten der anwaltlichen Vergütung, beispielsweise die gesetzliche Vergütung nach RVG oder eine Honorarvereinbarung, aufgezeigt werden. Auch sei zu beachten, dass bei Obsiegen eine Kostenerstattung durch den Gegner nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolge.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/07 vom 7. März 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. März 2007