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MELDUNG/634: Haftentschädigung für Justizopfer - DAV fordert mindestens 100 Euro pro Hafttag (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. Dezember 2019

Haftentschädigung für Justizopfer: DAV fordert mindestens 100 Euro pro Hafttag


Am Mittwoch, 04. Dezember 2019, steht ein Antrag der Länder Hamburg, Thüringen und Berlin auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses des Bundesrats. Sie fordern, die Pauschale für die Haftentschädigung auf 50 Euro anzuheben.

Berlin (DAV). Ein Rechtsstaat bemisst sich daran, wie er mit seinen Fehlern umgeht - und mit den Menschen, die unter diesen Fehlern leiden. Am 4. Dezember diskutiert der Rechtsausschuss des Bundesrats, ob die Entschädigung für zu Unrecht Inhaftierte auf 50 Euro angehoben werden soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Vorstoß, fordert aber, dass Justizopfer mindestens 100 Euro je Hafttag erhalten.

Der Wert von Freiheit lässt sich materiell nicht quantifizieren. Hat der Staat einem Menschen diese Freiheit entzogen, muss er aber versuchen, diesen Verlust zumindest symbolisch aufzuwiegen.

Der DAV hat deshalb bereits 2018 die Initiative der Länder Hamburg und Thüringen begrüßt, die Haftentschädigungspauschale von 25 Euro auf 50 Euro zu verdoppeln. "Wir sind jedoch der Auffassung, dass die Initiative der Länder nicht ausreicht", sagt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Der DAV bekräftigt deshalb seine Forderung, die immaterielle Entschädigung für zu Unrecht Inhaftierte auf einen Betrag von mindestens 100 Euro pro Hafttag anzuheben.

Die derzeitige Entschädigungshöhe von 25 Euro ist deutlich niedriger als jene in anderen Ländern und bildet im europäischen Vergleich das Schlusslicht. Für Freiheitsverluste, an denen der Staat nicht schuld war, haben Betroffene auch in Deutschland in der Vergangenheit sogar deutlich mehr als die im Antrag geforderten 50 Euro erhalten. In einem Fall wurde sogar eine zivilrechtliche Entschädigung von 92 Euro pro Tag gezahlt - und das trotz Mitverschulden des Inhaftierten. Der Staat darf in der Entschädigungshöhe nicht hinter dem zurückstehen, was Privatpersonen an Wiedergutmachung zuzumuten ist.

Die fiskalische Belastung des Haushalts beziehungsweise des Steuerzahlers wäre zudem auch bei angemessener Gestaltung des Haftentschädigungsrechts gegenüber anderen sozialen Ausgaben eine vernachlässigbare Größe.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/19 vom 3. Dezember 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Dezember 2019

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