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MIETRECHT/067: Vermieter kann Parabolantenne verbieten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. März 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Vermieter kann Parabolantenne verbieten


Karlsruhe/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann untersagen, wenn der Mieter sich auf sein Recht auf Religions- und Informationsfreiheit beruft. Entscheidend ist, ob dem Mieter andere Informationsquellen zur Verfügung stehen. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. Oktober 2007 (Az: VIII ZR 260/06) informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Türke alevitischen Glaubens hatte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gemietet. Auf dem Balkon installierte er eine Parabolantenne, obwohl das laut Mietvertrag nicht gestattet war. Die beiden Privatsender, die auch über alevitische Glaubensinhalte berichten, konnte der Mieter nur über die "Satellitenschüssel" empfangen. Der Vermieter forderte den Mieter vergeblich auf, die Parabolantenne zu beseitigen.

Der BGH gab dem Vermieter recht. Auf der einen Seite stehe das Recht auf Informations- und Religionsfreiheit des Mieters, auf der anderen das gleichrangige Recht des Vermieters auf Eigentumsschutz. Im vorliegenden Fall überwögen die Interessen des Vermieters. Der Mieter könne seinem Interesse an Heimatprogrammen auch über den Kabelanschluss nachkommen, der Zugang zu sechs staatlichen türkischen Fernsehprogrammen böte. Die beiden Privatsender würden nur unter anderem über alevitische Themen berichten, dieses Interesse also nur teilweise abdecken. Außerdem könne der Mieter andere Informationsquellen wie Internet, Zeitungen oder Bücher nutzen.

Welche Rechte Mieter und Vermieter haben, erläutert ein Anwalt. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien und weitere Informationen findet man unter www.mietrecht.net und bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/08 vom 26. März 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien,
Monat März
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. März 2008