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MIETRECHT/108: Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben sichere Sache (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Januar 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben sichere Sache


Lüneburg/Berlin (DAV). Kündigt ein Mieter die Wohnung per Übergabe-Einschreiben, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Darüber informieren die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2008 (AZ: 6 S 96/08).

Am 27. August 2007 kündigten Mieter per Einschreiben ihre Wohnung zum Ende November. Da der Empfänger nicht anwesend war, warf der Postbote ihm einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Am 26. November teilten die Mieter schriftlich mit, dass die Wohnung geräumt und übergabebereit sei und forderten den Vermieter auf, einen Übergabetermin zu nennen. Ansonsten würden sie den Schlüssel bei einem Nachbarn deponieren. Die Mieter verfuhren dann wie angekündigt und informierten den Vermieter schriftlich darüber. Rund acht Monate später erhielt der Vermieter die Schlüssel und besichtigte die Wohnung. Die Kaution von rund 1.760 Euro behielt er ein mit der Begründung, das Mietverhältnis sei ordentlich erst zum Ende Dezember gekündigt worden, da ihm das Kündigungsschreiben erst mit Abholung am 12. September zugegangen sei. Außerdem führte er eine so genannte "Nutzungsausfallentschädigung" für den Januar 2008 ins Feld, da die Mieter ihm die Wohnung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hätten. Die Mieter klagten auf Rückzahlung der Kaution.

In erster und zweiter Instanz verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückzahlung. Ein Einschreiben werde als zugegangen betrachtet, wenn der Empfänger es trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung auch am zweiten Werktag danach "aus Schlamperei" nicht abgeholt habe. Auch hätten die Mieter dem Vermieter die Wohnung nicht vorenthalten. Bei der Übergabe einer Wohnung habe der Vermieter eine Mitwirkungspflicht. Der sei er aber, indem er keinen Übergabetermin vereinbart habe, nicht nachgekommen.

Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 4/09 vom 23. Januar 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien, Januar 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Januar 2009