Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

MIETRECHT/115: Keine vorbeugende Videoüberwachung in Aufzügen möglich (DAV)


Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 1. April 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Keine vorbeugende Videoüberwachung in Aufzügen möglich


Berlin (DAV). Ein Vermieter kann gegen die Mieter keine Videoüberwachung von Aufzügen durchsetzen, wenn dies nur zur Abwehr von unerheblichen Beeinträchtigungen oder vorbeugend erfolgen soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters geht vor. Eine solche Videoüberwachung ist nur dann gerechtfertigt, wenn damit erhebliche Beschädigungen und Verunreinigungen verhindert werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 4. August 2008 (AZ: 8 U 83/08), auf das die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)hinweisen.

In einer größeren Wohnanlage kam es in einigen Häusern zu Schäden durch Vandalismus und Verunreinigungen. In einem Haus wurden Spanplatten verunstaltet, die während einer Umbauphase zum Schutz des Aufzuges angebracht worden waren. Die Vermieterin versuchte, durch erhöhte Sicherheitstechnik und mehr Kontrollen weitere Beschädigungen zu verhindern. Als dies erfolglos blieb, kündigte sie die Videoüberwachung in den Aufzügen an. Als kein Mieter widersprach, ließ sie in dem Aufzug zwei Kameras installieren. Ein Mieter sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und verlangte die Einstellung der Überwachung.

Mit Erfolg. Die Überwachung verletze das Persönlichkeitsrecht des Mieters. Dieses sei mit den Interessen der Vermieterin abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse der Vermieterin sei hier nicht gegeben, da es zu erheblichen Beschädigungen und Schmierereien nur in den anderen Häusern der Wohnanlage gekommen sei. In dem betreffenden Haus sei die Gefahr nicht gegeben, da der Zugang zu dem Haus erschwert sei und die Schmierereien auf den Spanplatten keinen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum der Vermieterin darstellten. Der Mieter sei auch nicht dadurch zur Duldung verpflichtet, dass er auf die Ankündigung nicht reagiert habe. Schweigen bedeute nicht Zustimmung.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.mietrecht.net.


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 12/09 vom 1. April 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 2. April 2009