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MIETRECHT/133: Ende eines befristeten Mietvertrags kein Grund für Obdachlosigkeit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. September 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Ende eines befristeten Mietvertrags kein Grund für Obdachlosigkeit


Darmstadt/Berlin (DAV). Läuft ein befristeter Mietvertrag aus, kann der Mieter nicht den Auszug verweigern, weil der dann obdachlos werden würde. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Juli 2009 (AZ: 3 L. 946/09 DA) informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Hausbesitzer vermietete sein Haus für die Dauer seines berufsbedingten Auslandsaufenthalts befristet an eine Familie. Bevor er nach zwei Jahren zurückkehrte, informierte er diese rechtzeitig. Die Familie weigerte sich jedoch auszuziehen, wie in dem Mietvertrag vereinbart, und zahlte außerdem keine Miete mehr. Die Räumungsklage des Vermieters war erfolgreich, nur zog die Familie auch dann noch nicht aus. Der Hausbesitzer war genötigt, selbst eine Wohnung zu mieten. Als der Gerichtsvollzieher die Räumung des Hauses ankündigte, ließ der Familienvater ausrichten, dass er nicht ausziehen würde und drohte, bei einer Räumung sich und seine Angehörigen zu töten. Daraufhin teilte die zuständige Stadt dem Hauseigentümer mit, dass die Familie wegen der drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit bis zum Herbst 2009 in dem Haus bleiben dürfte. Der Hausbesitzer, dem inzwischen auch noch wegen Eigenbedarf seine Wohnung gekündigt worden war, wandte sich per Eilantrag an das Gericht.

Die Richter gaben dem Mann Recht. Keinesfalls müsse man davon ausgehen, dass die Familie obdachlos sei. Das sei, wer unfreiwillig ohne Dach über dem Kopf und nicht in der Lage sei, sich aus eigenen Kräften eine Wohngelegenheit zu beschaffen. Das treffe jedoch nicht auf die Familie zu. Diese habe sich um nichts gekümmert und überhaupt nicht versucht, eine andere Wohnung zu finden. Auch die Stadt habe nicht überzeugend darlegen können, dass es keinen zumutbaren Wohnraum für die Familie gebe. Das Haus des Vermieters als Obdachlosenunterbringung in Anspruch zu nehmen, "schieße weit über das Ziel hinaus".

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/09 vom 8. September 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. September 2009