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MIETRECHT/192: Auch bei erheblicher Gesundheitsgefahr keine fristlose Kündigung ohne Ankündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien, Februar 2011 - Berlin, 23. Februar 2011

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Auch bei erheblicher Gesundheitsgefahr keine fristlose Kündigung ohne Ankündigung


Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (AZ: 10 U 74/09).

Die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebs war einsturzgefährdet. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig. Der Mieter kündigte daraufhin fristlos.

Auch wenn diese fristlose Kündigung berechtigt sei, sei sie trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn bestehe, müsse er dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen sei.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 9/11 vom 23. Februar 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Februar 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Februar 2011