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MIETRECHT/250: Kein Mietvertrag für Gewerkschaftsmitglied - kein Schadensersatz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 17. Mai 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Mietvertrag für Gewerkschaftsmitglied - kein Schadensersatz



München/Berlin (DAV). Gibt der Vermieter eine Wohnung möglicherweise wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit des Mietinteressenten nicht an diesen, liegt damit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Der Wohnungsinteressent hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 2012 (AZ: 423 C 14869/12).

Ein Ehepaar suchte eine Wohnung und wurde fündig. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erhielten sie einen nicht unterzeichneten Mietvertragsentwurf. Darüber hinaus wurden sie aufgefordert, eine Schufa-Auskunft sowie Gehaltsnachweise einzureichen. Kurze Zeit darauf teilte der Vermieter ihnen mit, dass sie die Wohnung nicht erhalten würden. Daraufhin machte das Ehepaar Schadenersatzansprüche geltend. Schließlich habe die Vermieterin den Eindruck erweckt, dass der Abschluss des Mietvertrags nur noch eine Formsache sei. Außerdem hätten sie die Wohnung wahrscheinlich deshalb nicht erhalten, weil die Ehefrau in der Gewerkschaft sei. Die Vermieterin habe gegen diese Gewerkschaft einen Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt. Deshalb sei die Absage eine Sanktionsmaßnahme der Vermieterin, die gegen das AGG verstoße. Niemand dürfe wegen seiner Weltanschauung benachteiligt werden. Die Vermieterin weigerte sich zu zahlen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts steht dem Ehepaar kein Schadensersatz zu. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen sei, dass die eine Partei durch die Art der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt habe. Das sei gegeben, wenn derjenige, der die Verhandlungen abbricht, den Vertragsschluss als sicher hingestellt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Anforderung von Schufa-Auskünften sowie Gehaltsnachweisen lege nicht nahe, dass ein Vertrag sicher geschlossen werde. Vielmehr handele es sich hier um die üblichen geforderten Auskünfte, wenn man eine Wohnung anmieten wolle. Ebenso verhalte es sich mit der Übersendung eines Mietvertragsentwurfes. Auch hier werde der Vertragsschluss nicht sicher in Aussicht gestellt, sondern die potentiellen Mieter über die Mietvertragskonditionen informiert.

Es bestehe auch keine Schadensersatzverpflichtung aufgrund eines Verstoßes gegen das AGG. Unklar sei schon, ob tatsächlich wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit der Ehefrau der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Einen entsprechenden Beweis habe sie nicht vorgelegt. Darüber hinaus könne das Gericht in der Tatsache, dass die Ehefrau Mitglied in einer Gewerkschaft sei, keine Weltanschauung sehen. Eine derartige Zugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens, nämlich die berufliche Ebene. Eine Weltanschauung umfasse das ganze Leben in all seinen Aspekten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 19/13 vom 17. Mai 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2013