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MIETRECHT/289: Ungebetener Besuch des Vermieters (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. Juni 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Ungebetener Besuch des Vermieters


Stuttgart/Berlin (DAV). Der Vermieter ist und bleibt Eigentümer seiner Wohnung - und damit bleibt er auch berechtigt und verpflichtet. Aber was heißt das im Einzelfall? Kann der Vermieter zum Beispiel einen Termin zur Besichtigung der Wohnung vereinbaren, um sich einen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen? Oder hat der Mieter das Recht, in seiner Wohnung auch vom Vermieter in Ruhe gelassen zu werden? In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12. November 2014 (AZ: 6 C 1267/14).

Der Vermieter wollte in diesem Fall die Wohnung besichtigen. Er berief sich hierbei auf den Mietvertrag, der eine Berechtigung des Vermieters enthielt, die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten "in angemessenen Abständen" und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu betreten. Dieser Zutritt wurde ihm jedoch vom Mieter mehrfach - auch nach Androhung einer Kündigung - verweigert, sodass der Vermieter schließlich den Vertrag aufkündigte und nunmehr gerichtlich die Räumung der Wohnung geltend macht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Weigerung des Mieters keinen Verstoß gegen mietvertragliche oder sonstigen Pflichten. Auch steht dem Vermieter aufgrund der vertraglichen Vereinbarung kein Besichtigungsrecht zu. Die Klausel im Mietvertrag sei zum einen unwirksam, da sie nicht klar definiert, was unter den "angemessenen Abständen" zu verstehen ist. Zum anderen ist sie unangemessen, da es ein periodisches Recht des Vermieters, ohne konkreten Anlass die Wohnung zu begutachten, nicht gibt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung der Mieter nur verpflichtet, nach entsprechender Vorankündigung dem Vermieter den Zutritt zu gewähren, wenn es hierzu einen konkreten Anlass gibt. Hierbei kommen alle Gründe in Betracht, die beim Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Eigentums anfallen können: sei es, dass der Mieter selbst einen Mangel angezeigt hat, konkrete Gefahren für die Mietsache drohen oder die Ablesung von Verbrauchswerten an entsprechenden Messeinrichtungen.

Die Wohnung ist der Ort, an dem der Mieter seine Privatsphäre ausüben kann. Demzufolge hat er auch ein Recht darauf, hier nicht grundlos vom Vermieter behelligt zu werden. Ein nachvollziehbarer Grund des Vermieters muss dargelegt werden, nur dann überwiegt sein Interesse daran, sein Eigentum in Augenschein zu nehmen gegenüber dem Interesse des Mieters, keine Dritten gegen seinen Willen in der Privatsphäre zu dulden.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 17/15 vom 25. Juni 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Littenstraße 11, 10179 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Juni 2015

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