Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


MIETRECHT/312: Über Geschmack lässt sich nicht streiten - zumindest an der Außenseite der Wohnungstür (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. April 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Über Geschmack lässt sich nicht streiten - zumindest an der Außenseite der Wohnungstür


Münster/Berlin (DAV). Ein kräftiger farbiger Anstrich war schon einmal Thema bei einer höchstrichterlichen Entscheidung. Ein Mieter hatte sich auf sein Recht zur freien Gestaltung berufen und die Wände der Wohnung in kräftigen und speziellen Farben gestrichen. Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil vom 6. November 2015 (AZ: VIII ZR 416/12) zu entscheiden, ob dieser Anstrich bei Beendigung der Mietzeit auf Kosten des Mieters entfernt werden muss. Die Richter bejahten dies, da ein Schaden des Vermieters vorliegt. Dieser muss befürchten, dass bei einer nicht neutralen Farbe die Weitervermietung der Wohnung nicht ohne Weiteres möglich ist. Wer will schon in eine Wohnung mit schwarzen Wänden ziehen?

Diese Verpflichtung des Mieters besteht aber nur bei der Beendigung der Mietzeit. Die Frage war nur, wie die Wohnung zurückgegeben werden muss. Ganz anders ist es bei dem bestehenden Mietverhältnis. Hier kann der Vermieter gerade nicht auf den persönlichen Geschmack des Mieters Einfluss nehmen. Während der Miete kann der Mieter die Wohnung frei nach seinen Vorstellungen gestalten. Aber gilt das für alle Bereiche der Wohnung, oder gibt es hier Grenzen?

Mit dieser Frage hatte sich das Amtsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2015 (AZ: 8 C 488/14) zu befassen. Der Mieter hatte in diesem Fall seine individuelle Farbgestaltung nicht nur auf das Innere der Wohnung beschränkt, sondern auch die Außenseite der Wohnungstür angestrichen. Diesen Anstrich wollte der Vermieter nicht hinnehmen und forderte den Mieter auf, selbst wieder den ursprünglichen Zustand herzustellen oder aber zumindest die Arbeiten an seiner Tür durch Dritte zu dulden.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Durch den Anstrich der Wohnungstür von außen habe der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verletzt. Zum Streichen der Außenseite sei der Mieter nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betreffe lediglich die Innenräume der Wohnung. Der Mieter durfte daher nach Auffassung des Gerichts nicht die Tür in einer Farbe streichen, die ganz augenscheinlich von der vorherigen Farbe abweicht und damit das Gesamterscheinungsbild der Wohnung von außen ändert. Hierzu ist nur der Eigentümer und Vermieter berechtigt. Unerheblich dabei ist, ob der neue Anstrich nach einer der Parteien "besser" in das Erscheinungsbild passt oder nicht. Hier lässt sich eben gerade wieder nicht über Geschmack streiten - in jeden Fall ist für einen farbenfrohen Anstrich nach den Vorstellungen des Mieters spätestens an der Wohnungstür Schluss.

Informationen: www.mietrecht.net

*

Quelle:
Pressemitteilung MietR 10/16 vom 27. April 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 29. April 2016

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang