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MIETRECHT/350: Eigentümerversammlung - drei Angebote sind das Minimum (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Juni 2017

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Drei Angebote sind das Minimum


Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlung entscheidet die Gemeinschaft über alle wesentlichen Punkt der Liegenschaft. Was das in der konkreten Gemeinschaft ist und wie sich somit die einzelnen Tagesordnungspunkte zusammensetzen, entscheidet der Verwalter. Er ist es auch, der die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten hat. Er muss durch Informationen in der Einladung und auch in der Versammlung die einzelnen Eigentümer so informieren, dass sich diese eine Meinung bilden können und ein Beschluss zustande kommt.

Je umfangreicher das Beschlussthema und je höher die damit verbundenen Kosten sind, desto mehr Informationen sind erforderlich. Sollten diese nicht ausreichen, besteht die Gefahr, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufgehoben wird. Anlässlich dieser Problematik informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2017 (AZ: 2-13 S 2/17).

In der Entscheidung sollten Hausmeisterdienste in Auftrag gegeben werden. Der Verwalter hatte diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und zwei verschiedene Angebote eingeholt. Die Gemeinschaft entschied sich für einen Anbieter und fasste einen entsprechenden Beschluss. Hiermit war ein Eigentümer nicht einverstanden und beantragte im Rahmen der Anfechtungsklage, diesen Beschluss aufzuheben.

Mit Erfolg, so die Richter. Der gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Es entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass vor einer Auftragsvergabe mindestens drei Angebote von dem Verwalter eingeholt werden müssen. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich verschiedener Angebote zu einer fundierten Entscheidung kommen. Sofern diese Mindestanzahl an Angeboten fehlt, erfolgt die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, sodass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und aufzuheben ist.

Unerheblich ist hierbei übrigens in der Regel das Auftragsvolumen. Denn bereits ab zu erwartenden Kosten von circa 3.000 Euro sind die drei Angebote Pflicht.

Informationen: www.mietrecht-dav.de

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 21/17 vom 28. Juni 2017
Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juni 2017

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