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ÖFFENTLICHES RECHT/044: Garage ist nur dann Garage, wenn ein Auto hineinpaßt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Mai 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Garage ist nur dann Garage, wenn ein Auto hineinpasst


Mainz/Berlin (DAV). Eine Garage ist nur dann eine "Garage", wenn in ihr ein Auto untergestellt werden kann. Die Eignung als Abstellraum für Motorräder reicht nicht aus, hat das Verwaltungsgericht Mainz am 15. Januar 2008 (AZ: 3 K 454/07) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Damit muss ein solcher Bau an der Grundstücksgrenze abgerissen werden.

Ein Mann hatte im rückwärtigen Teil seines Grundstücks direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seinen Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen wollte. Der Bau hat zur Gartenseite hin eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine schön gestaltete Holzdecke. Von der Straße ist das Gebäude nicht zugänglich. Das Wohnhaus und eine bereits vorhandene Garage versperren gewissermaßen den Weg. Der Mann gab an, er wolle die Rückseite der bereits vorhandenen Garage durchbrechen lassen, um so eine Zufahrt in den hinteren Grundstücksteil zu schaffen. Die Kreisverwaltung verlangte die Beseitigung des Baus, da dieser keine Garage sei.

Zu Recht, so das Gericht. Passt in die Garage kein Auto, dürfe das Gebäude nicht direkt an der Grenze zu einem Nachbargrundstück errichtet werden. Nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz könnten Garagen bis zu einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden. Es genüge aber nicht, wenn ein Bauherr ein Gebäude als "Garage" bezeichne, meinten dazu die Richter. Garage sei nur, was nach seinem optischen und technischen Erscheinungsbild Garagenfunktion habe. Zur technischen Eignung gehöre die Nutzbarkeit durch einen Pkw, eine mögliche Nutzung durch Motorräder reiche hingegen nicht aus. Der Bau des Klägers könne zwar möglicherweise zum Unterstellen von Motorrädern dienen, mangels einer geeigneten Zufahrt aber nicht zum Unterstellen eines Pkws. Auch die Optik des Baus mit den Fensteröffnungen und der attraktiven Holzdecke spreche gegen seine Qualifizierung als "Garage".

Welche Bauten auf dem Grundstück erlaubt sind, erläutert ein Anwalt. Ebenso informiert er über die Rechte und Pflichten bei solchen Bauvorhaben. Anwälte in der Nähe zu den verschiedensten Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 7. Mai 2008
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Mai 2008