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ÖFFENTLICHES RECHT/132: Pläne für effektiveren Rechtsschutz im Asylverfahren gehen nicht weit genug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. November 2016

DAV: Pläne für effektiveren Rechtsschutz im Asylverfahren gehen nicht weit genug


Berlin (DAV). Trotz guter Ansätze bleiben die Pläne Hamburgs und Thüringens, einen schnelleren und effektiveren Rechtsschutz in Asylverfahren zu ermöglichen, hinter den Erwartungen des Deutschen Anwaltvereins zurück. Anlässlich der morgen beginnenden Justizministerkonferenz haben die Länder vorgeschlagen, eine Berufung gegen Gerichtsurteile zu erleichtern, wenn das Verwaltungsgericht sie in seinem Urteil zulässt.

"Wir begrüßen es, wenn mit dem Vorschlag nun der gerichtliche Rechtsschutz im Asylverfahren erweitert wird", sagt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Mitglied des DAV -Ausschusses für Ausländer- und Asylrecht. Allerdings reichten die Vorschläge nicht weit genug.

Ernsthafte Zweifel an Urteil spielen keine Rolle

In allen anderen verwaltungsrechtlichen Verfahren sei es möglich, die Urteile von höheren Gerichten prüfen zu lassen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen oder wenn es um besonders schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen geht. Dies soll für Asylverfahren auch weiterhin nicht gelten. "Wenn eine Abschiebung infolge einer ernsthaft zweifelhaften Gerichtsentscheidung droht, dann können die schutzsuchenden Menschen auch in Zukunft die gerichtliche Entscheidung nicht durch Rechtsmittel nachprüfen lassen, obwohl es um Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geht", erklärt Seidler. An einem wesentlichen Gerechtigkeitsdefizit werde nichts geändert.

Durch die extreme Beschleunigung der Asylverfahren in den neuen sogenannten Ankunftszentren ist eine weitere Stärkung des Rechtsschutzes nach Ansicht der Asylrechtsexpertin geboten. "Gerade die dort durchgeführten Schnellverfahren weisen eine große Zahl an Mängeln auf", sagt Seidler.

Positiv ist nach Ansicht des DAV zu berücksichtigen, dass nach den Vorschlägen Hamburgs und Thüringens Rechtsfragen im Asylverfahren unter bestimmten Voraussetzungen direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden können, ohne die Vorinstanzen zu bemühen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/16 vom 16. November 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2016

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