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SOZIALRECHT/038: Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten kürzbar (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. August 2008

Bundessozialgericht bestätigt: Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor dem 60. Lebensjahr kürzbar


Berlin (DAV). Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. August 2008 ist es rechtmäßig, dass Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten dann um 10,8 % gekürzt werden können, wenn der Ehepartner vor dem 60. Geburtstag stirbt. Damit bestätigt das BSG eine seit 2001 von den Rentenversicherungsträgern zu berücksichtigende Gesetzeslage.

Das Bundessozialgericht korrigiert hierdurch eine noch vor gut zwei Jahren durch einen anderen Senat des Gerichts getroffene Entscheidung, zu Lasten der Betroffenen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Nach Ansicht des 4. Senates, der in der Zwischenzeit für solche Fragen nicht mehr zuständig ist, sollten Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, nicht um einen Rentenabschlag kürzbar sein. Diese Entscheidung war von der Deutschen Rentenversicherung nicht umgesetzt worden. Es sollen über 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren anhängig sein. Nach Auffassung des nunmehr 5. Senates des BSG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Kürzung.

"Diese neue Entscheidung war zu erwarten, nachdem sich zuvor mehrere Landessozialgerichte bereits gegen die Entscheidung des ursprünglich zuständigen 4. Senates des BSG gestellt hatten", so Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Man werde davon ausgehen müssen, dass gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. "Die anhängigen Widerspruchs-, Überprüfungs- und Gerichtsverfahren sollten daher nicht vorschnell beendet werden", so Schafhausen weiter.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hatte über vier Musterverfahren geurteilt die nunmehr - vorbehaltlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Auswirkungen auch auf die anderen Verfahren haben (AZ: B 5 R 32/07 R und B 5 R 88/07 R und B 5 R 140/07 R und B 5 R 98/07 R).


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Quelle:
Pressemitteilung SozR 1/08 vom 15. August 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. August 2008