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STRAFRECHT/396: "Wi(e)der die Sicherungsverwahrung" (Grundrechtekomitee)


Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V. - 23. Juni 2010
Pressemitteilung zur Justizministerkonferenz

"Wi(e)der die Sicherungsverwahrung:
Europäische Rechtssicherheit gegen deutsches Sicherheitsrecht!"


Die Diskussion um die Sicherungsverwahrung ist wieder einmal in Bewegung geraten. Diesmal nicht wegen eines öffentlichkeitswirksam aufgebauschten Falles erneuter Straffälligkeit nach Entlassung aus dem Justizvollzug, sondern wegen des Falles "Reinhard M. gegen Deutschland". Die Bundesrepublik ist ein weiteres Mal wegen Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt worden, diesmal wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots aus Artikel 7.

Reinhard M. war 1986 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden, die von Rechts wegen auf zehn Jahre befristet war. Er hätte spätestens 2001 entlassen werden müssen. Zwischenzeitlich hatte der Gesetzgeber 1998 jedoch die Zehnjahresfrist aufgehoben, ausdrücklich auch rückwirkend für sog. 'Altfälle'. Da es zwischen dem Vollzug der Strafe und dem der anschließenden Sicherungsverwahrung aber keinen wesentlichen Unterschied gibt, hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) dies am 17.12.2009 als Verletzung der EMRK gewertet. Der Versuch der Bundesregierung, diese Entscheidung vor der großen Kammer des EGMR anzufechten, wurde gar nicht erst zugelassen (Rechtskraftentscheidung am 10.5.2010).

Damit ist klar: Nicht nur Reinhard M. muss sofort aus der Haft entlassen werden, denn er wird bereits seit 2001 (also seit neun Jahren) menschenrechtswidrig verwahrt, sondern dies gilt gleichermaßen für ca. 100 bis 200 identische Fälle, die ebenfalls seit mehreren Jahren EMRK-widrig inhaftiert sind. Der hiermit angerichtete Schaden ist schlimm genug (und mit Entschädigungszahlungen kaum wiedergutzumachen). Er darf nicht noch dadurch vertieft werden, dass die Entlassungen durch die deutschen Behörden verhindert oder verzögert werden - genau dies ist aber der Fall: Die Staatsanwaltschaften und die meisten Gerichte weigern sich, die rechtswidrig ihrer Freiheit Beraubten auf freien Fuß zu setzen. Die Forderung im Namen der Grund- und Menschenrechte kann nur lauten: die Betroffenen sind umgehend zu entlassen, besser gestern als heute! Alles andere erweist sich als Renitenz deutscher Behörden und Gerichte gegenüber der EMRK und dem EGMR. Die Bundesregierung wird dem Europarat bis zum November Bericht erstatten müssen über die Umsetzung der EGMR-Entscheidung. Sollte sich bis dahin nichts Entscheidendes getan haben, sollten sich die betroffenen Gefangenen dann immer noch in menschenrechtswidriger Verwahrung befinden, wird sich Deutschland in aller europäischen Öffentlichkeit unangenehme Fragen gefallen lassen müssen.

Die zusätzliche Brisanz der EGMR-Entscheidung liegt aber neben der Rehabilitation von 'Altfällen' in ihrer Bedeutung für die Gesamtkonzeption der Sicherungsverwahrung: Auch hier gilt, dass deren nachträgliche Anordnung (europaweit nur nach deutschem Strafrecht möglich) mit der EMRK nicht vereinbar ist, und zwar wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls, von der BRD skandalöserweise bisher nicht ratifiziert, gemäß Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes aber ebenso verbindlich wie gemäß Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte) und unter Verletzung des Art. 5 EMRK, der eine solche Art der Freiheitsentziehung nicht vorsieht. Konsequenterweise müssten alle Gefangenen, die sich in nachträglicher Sicherungsverwahrung befinden, ebenfalls freigelassen werden (ca. 10 bis 20 Fälle), will man sich nicht auch hier sehenden Auges dem Vorwurf aussetzen, die EMRK in ihrer verbindlichen Auslegung durch den EGMR vorsätzlich zu missachten.

Die Politik hat das Problem durchaus erkannt und diskutiert (auch vor dem Hintergrund von Koalitionsvereinbarungen) bereits hektisch darüber, wie das deutsche Sicherheitsrecht gegen die europäische Rechtssicherheit verteidigt werden kann. Anstatt die EGMR-Entscheidung als Zäsur zu begreifen, als Chance zum Innehalten, zur Umkehr vom Weg in den totalen Sicherheitsstaat zurück in den Rechtsstaat, wird über 'Lösungen' diskutiert, die sich darstellen als eine Mischung aus Etikettenschwindel und Borniertheit - unter dem Strich könnte ein Sicherungsinstrumentarium entstehen, das sich als noch einschneidender erweist, als das in den letzten 10 bis 15 Jahren entstandene.

Das Konzept der Sicherungsverwahrung, das bis zu seiner Einführung 1934 (!) nicht zufällig heftig umstritten war, und ebensowenig zufällig bis 1995 in Ostdeutschland nicht galt, ist grund- und menschenrechtlich prinzipiell in Frage zu stellen (selbst wenn man sich dafür nicht unmittelbar auf den EGMR berufen kann): Die sicherheitsrechtliche Dauerverwahrung ist mit den Prinzipien von Rechtssicherheit und Menschenwürde nicht vereinbar. Jede Anordnung von Sicherungsverwahrung nach voller Strafverbüßung allein auf der Grundlage prinzipiell unsicherer Gefährlichkeitsprognosen dient der Konstruktion von Hangtäterpersönlichkeiten und bedeutet einen schweren Verfassungsverstoß gegen das grundgesetzlich festgelegte Bestimmtheitsgebot sowie gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das sicherheitspopulistische Versprechen der Verhinderung schwerer Rückfalltaten, die freilich nur im Rahmen statistischer Wahrscheinlichkeit existieren, geht einher mit dem sicherheitspolitischen Verbrechen, zahlreiche Menschen auf unabsehbare Zeit (zum Teil bis zum Ende ihres Lebens) einzusperren, obwohl sie kein schwerwiegendes Delikt mehr begehen würden. Ihr Menschenleben wird 'mit Sicherheit' zerstört - ob dadurch ein anderes gerettet wird, ist völlig unsicher.


gez. Dr. Helmut Pollähne, Mitglied im Vorstand des Komitees


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Quelle:
Pressemitteilung vom 23. Juni 2010
Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Juni 2010