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STRAFRECHT/428: Deutscher Anwaltverein begrüßt Reformwillen bei Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Februar 2014

DAV begrüßt Reformwillen bei den Tötungsdelikten im Strafgesetzbuch



Berlin (DAV). In einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung am 8. Februar 2014 hat der neue Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas angekündigt, die Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch auf den Prüfstand zu stellen. Im Kern geht es darum, diese 1941 eingeführten Merkmale, die im Einzelfall zu ungerechten Entscheidungen führen, abzuschaffen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat hierzu eigene Vorschläge Mitte Januar unterbreitet und freut sich auf die anstehenden Diskussionen.

"Von einer großen Koalition erwartet man auch den Mut zu großen Reformen", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Mit den vom Bundesjustizminister Maas angekündigten Reformen im Kernbereich des Strafgesetzbuches bestehe die Chance zu einer solchen großen Reform in diesem Bereich.

Die geltende Rechtslage beruht auf einer Gesetzesfassung aus dem Jahre 1941. Einziger Unterschied ist, dass Mord nicht mehr mit der Todesstrafe, sondern - zwingend - mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Das nationalsozialistische Gesetz von 1941 orientiert sich systemwidrig an einem "Tätertyp", was dem sonstigen Strafrecht fremd ist. Üblicherweise wird ein Handeln unter Strafe gestellt, welches im Strafgesetzbuch möglichst genau beschrieben ist, und nicht der "Typ" des Täters. Das Unwerturteil bleibt auf die Tat konzentriert und vom "Typ" des Täters getrennt. Die Täterpersönlichkeit könne aber bei der Strafzumessung dann eine Rolle spielen.

Nach den Vorstellungen des DAV reicht es, ein einziges Tötungsdelikt zu schaffen. Die Strafandrohung solle dann fünf bis fünfzehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe betragen. Damit gebe es mehr Flexibilität, auf den Einzelfall abzustellen.

Bei dem jetzigen System müssen bestimmte Mordmerkmale vorliegen, bspw. das der "Heimtücke". Statistisch gesehen ist das das Mordmerkmal der Frauen. Eine schwache Frau, die den gewalttätigen Ehemann nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, muss zwingend wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Schlägt hingegen der Mann im Streit seine Frau tot, wird er nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 06/14 vom 10. Februar 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Februar 2014