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VERKEHR/185: Auswertung von Fahrzeugdaten bei der Unfallanalyse (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV)

Presseerklärungen der Arbeitskreise anlässlich des 45. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar (24. bis 26. Januar 2007)

Arbeitskreis VII: Die Auswertung von Fahrzeugdaten bei der Unfallanalyse


Anwälte gegen Pflicht zur Selbstbelastung - Keine Datenauswertungen zur Unfallanalyse gegen den Willen der Betroffenen -

Goslar (DAV). Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wenden sich gegen sogenannte Event-Data-Recorders (EDS), die die gesamten Daten der Fahrt aufzeichnen. Damit bestehe die Gefahr der lückenlosen Überwachung der Verkehrsteilnehmer. Die Auswertung der Daten führe zu der Verpflichtung, durch die Herausgabe der gespeicherten Daten den Behörden die Strafverfolgung gegen sich selbst zu ermöglichen. Dies stehe im Widerspruch zu dem in Deutschland tragenden verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach sich niemand selbst belasten muss. Dass trotz zunehmenden Verkehrs die Anzahl der Unfälle und der im Straßenverkehr Getöteten und Verletzten sinkt, beruhe nicht auf einer stärkeren Überwachung, sondern vor allem auf dem technischen Fortschritt der Fahrzeuge.

"Der verfassungsrechtlich verbriefte Datenschutz muss auch bei der Fahrzeugdatenerfassung und -verarbeitung strikt eingehalten werden, so Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. Ohne gesetzliche Grundlage und ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen auf keinen Fall personenbezogene Fahrzeugdaten verarbeitet werden, auch nicht für Zwecke der Unfallanalyse.

Falls der Gesetzgeber für Neufahrzeuge den Einbau eines sogenannten Event-Data-Recorders (EDS) in Fahrzeuge vorschreibt, der die gesamten Daten der Fahrt aufzeichnet, muss unter allen Umständen auch die Art und der Umfang der Berechtigung der Datenverwertung genau geregelt werden. Die verfassungsmäßigen Grundsätze müssen dabei unbedingt eingehalten werden.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von den neuen elektronischen Fahrzeugsystemen erfassten und gespeicherten Informationen für Zwecke der Unfallanalyse genutzt werden können und dürfen, wurde wiederholt vom Verkehrsgerichtstag zu Recht kontrovers diskutiert. Der sogenannte Unfalldatenspeicher (UDS) konnte sich in der Vergangenheit nicht durchsetzen.

Zur Steigerung der Verkehrssicherheit ist dem technischen Fortschritt der Vorzug gegenüber der Einschränkung der Rechte der Autofahrer zu geben.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 7/07 vom 25. Januar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Presseerklärungen der Arbeitskreise anlässlich
des 45. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de

veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2007