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VERKEHR/201: Keine Verurteilung nach Geschwindigkeitsübertretung (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) im Monat Mai 2007 - Berlin, 14. Mai 2007

Einräumen einer Geschwindigkeitsübertretung reicht für Verurteilung nicht aus


Berlin (DAV). Auch wenn der betroffene Autofahrer eine Geschwindigkeitsübertretung eingeräumt hat, reicht dies allein zu einer Verurteilung nicht aus, wenn im Urteil nicht ausgeführt ist, warum er damals nach den konkreten Umständen in der Lage war, die gefahrene Geschwindigkeit einzuschätzen. So z. B. etwa auf Grund eines Blicks auf den Tachometer unmittelbar nach Bemerken der Geschwindigkeitsmessung.

Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie beziehen sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2006 (Az: 3 Ss-Owi 1570/2006).

Zuvor hatte das Amtsgericht Bamberg den betroffenen Autofahrer zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt. In dem Urteil wurde aber weder die Art des Messverfahrens noch der Toleranzwert angegeben. Aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ergab sich lediglich, dass der Autofahrer den Verkehrsverstoß eingeräumt habe.

Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, weil nicht auszuschließen sei, dass der Autofahrer nur den ihm nachträglich bekannt gewordenen Messvorgang als solchen und die ihm als gemessen präsentierte Geschwindigkeit und gerade nicht deren Richtigkeit als eigene Wahrnehmung bestätigt habe.

Bei Verkehrsverstößen ist es immer wichtig, anwaltlichen Rat einzuholen. Den Verkehrsrechtler in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 -18 18 05 (0,14 Euro/Min). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 17/07 vom 14. Mai 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Mai 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Mai 2007