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VERKEHR/260: Kein absolutes Fahrverbot für Feuerwehrmann (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Juni 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein absolutes Fahrverbot für Feuerwehrmann


Düsseldorf/Berlin (DAV). Erhält jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot, können bestimmte Fahrzeuge von diesem Verbot ausgenommen werden - zum Beispiel bei einem Feuerwehrmann Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 24. September 2007 (AZ: IV - 2 Ss (OWi) 118/07 - (OWi) 50/07 III) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Feuerwehrmann fuhr mit seinem Motorrad innerhalb einer geschlossenen Ortschaft 41 km/h zu schnell. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 160 Euro und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen legte er Beschwerde ein und hatte teilweise Erfolg.

Das OLG rügte am ersten Urteil, dass es bei dem Fahrverbot bestimmte Fahrzeugarten nicht herausgenommen habe. Da der Betroffene Feuerwehrmann sei, müssten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dem Fahrverbot die Fahrzeuge ausgenommen werden, die er beruflich fahren muss. Mit einem beschränkten Fahrverbot werde der gewollte "Denkzetteleffekt" ebenfalls erreicht, zumal der Feuerwehrmann den Verkehrsverstoß bei einer "Privatfahrt" begangen habe.

Um unverhältnismäßige berufliche Nachteile auszuschließen, würden Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenwagen von dem Verbot ausgenommen. Die Geldbuße wurde auf 125 Euro reduziert, da das Amtsgericht einen falschen Regelsatz angewendet habe. Außerdem habe es frühere Verstöße berücksichtigt, die nicht mehr herangezogen werden dürften.

Die Verkehrsrechtsanwälte des DAV weisen darauf hin, dass von einem Fahrverbot Fahrzeuge "einer bestimmten Art" ausgenommen werden können, um berufliche Nachteile zu vermeiden. In jedem Fall hat sich hier die anwaltliche Prüfung und Beschwerde gelohnt. Verkehrsrechtsanwälte findet man unter www.verkehrsanwälte.de oder unter 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/08 vom 16. Juni 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Juni 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juni 2008