Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

VERKEHR/280: Vorsicht auf Privatparkplätzen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. November 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Vorsicht auf Privatparkplätzen


Coburg/Berlin (DAV). Wer mit seinem Pkw auf einen privaten Parkplatz rangiert, darf nicht auf ein gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metallabsperrung beschädigt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 29. September 2008 (AZ: 33 S 70/08) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem Auto rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegenüberliegenden Mitarbeiterparkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild "nur für Betriebsangehörige", sondern auch ein metallener Parkplatzwächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Autos unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2500 Euro, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte.

Mit diesem Anliegen hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass eine besondere "Verkehrssicherungspflicht" der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes habe die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, habe der Kläger nicht annehmen dürfen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Wer einen Privatparkplatz befahre, müsse damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.

Gerade bei Unfällen ist es schwierig zu entscheiden, ob jemand für den Schaden aufkommt. Daher ist es wichtig, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/08 vom 14. November 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat November 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. November 2008