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VERKEHR/399: Parkscheibe darf nicht zu klein sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 30. August 2011

Ressort: Justiz/Verkehr


Parkscheibe darf nicht zu klein sein

Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/11 vom 30. August 2011
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. August 2011